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Erfolgreiche Beförderung nach Eilverfahren!

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Mit Unterstützung der SH Rechtsanwälte konnte eine Beamtin der Telekom AG ihren Anspruch auf Beförderung erfolgreich durchsetzen.

Die Mandantin war der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet und wurde letztmalig im Februar 1997 befördert.

Nach vorausgegangener Beurteilung im August 2014 nahm die Mandantin an der Beförderungsrunde 2015 auf zu besetzende Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 teil.

Die Beförderung lehnte die Telekom AG zunächst ab. Mit dem Ergebnis der Beurteilung aus August 2014, Note gut++, konnte die Mandantin bei der Beförderung nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Entscheidung ging die Beamtin mit Unterstützung der SH Rechtsanwälte erfolgreich vor. Wir legten gegen die Ablehnung Widerspruch ein und strengten zeitgleich ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an.

Es wurde geltend gemacht, dass 7 der 8 vom Dienstherrn ausgewählten Bewerber ebenfalls lediglich mit der Note gut++ bewertet worden waren. Die weiteren Beurteilungskriterien des Dienstherrn im Auswahlverfahren waren allerdings nicht nachvollziehbar. Zudem wurde nicht berücksichtigt, dass die Mandantin tatsächlich bereits seit längerer Zeit Aufgaben übernommen hatte, die dem gehobenen und höheren Dienst zuzuordnen sind.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04. Mai 2016 – Az.: 12 L 471/16) folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht den Vorgaben des Art. 33 Absatz 2 Grundgesetz entsprach. Aufgrund dessen untersagte das Gericht der Telekom AG, die Planstellen mit den beiden direkten Konkurrenten der Mandantin zu besetzen.

Nachfolgend beurteilte die Behörde die Mandantin neu, verbesserte die bestehende Beurteilung erheblich und beförderte sie in die Besoldungsgruppe A 8.

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