Erfolgreiches Urteil gegen nicht bestandene Prüfung im Ingenieurstudiengang

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Unser Mandant wurde von einer der Hamburger Hochschulen exmatrikuliert, mit einem - zunächst fehlerhaft nur informellen - endgültigen Nichtbestehensbescheid zu seiner Bachelorprüfung. Diese Bescheide hat die Rechtsanwältin Schuback erfolgreich angefochten und wurden diese durch Urteil aufgehoben am VG Hamburg. Der Mandant ist damit nun in seinem Beruf tätig. 

Was war passiert? 

Unser Mandant hatte nach einer nicht bestandenen letzten schriftlichen Modul-Wiederholungsprüfung in seinem Ingenieurstudium die  mündliche Nachprüfung beantragt und abgelegt. Trotz Widerspruchs wurde er sofort aus dem Zugang für die weiteren Prüfungen zunächst gesperrt. Diese Sperre haben wir dann zügig  wieder mit einem Eilverfahren aufheben können. Für die Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens konnte er dann erst einmal weiter studieren. 

Die mündliche Nach-/Ergänzungsprüfung sollte unser Mandant nach Meinung der Hochschule und des Prüfers jedoch angeblich nicht bestanden haben und wurde exmatrikuliert. Der Mandant wandte sich mit Unverständnis über den Prüfungsablauf und Prüfungsinhalt an die Fachanwältin Schuback, die wegen der Eile und kurzen Fristen noch von ihrem Urlaubsort aus Widerspruch für den Mandanten eingelegt hatte und danach das Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgreich mit positiven Ergebnis am Verwaltungsgericht fortsetzte.

Es wurde die - zunächst nur informelle und damit unwirksame - versteckt angebrachte Nichtbestehensmitteilung und der rechtswidrige Exmatrikulationsbescheid angefochten genau wie der von der Hochschule dann noch auf die Klage hin im Prozess „nachgereichte“ förmliche Nichtbestehensbescheid. 

Schon damit war ein schwerer Verfahrensfehler der Hochschule aufgedeckt worden, den sie nicht mehr heilen konnte, denn der Exmatrikulationsbescheid auf eine nicht förmlich erfolgte, nur informelle  Nichtbestehensbehauptung war - trotz anderer Ansicht der Hochschule -  nach Auffassung der Fachanwältin Schuback unwirksam. Diesem schloss sich das Verwaltungsgericht an.  

Auch die daraufhin nochmalig ausgesprochene Exmatrikulation konnte der Hochschule nicht mehr helfen.  Unser Mandant hat gewonnen, weil wir nachweisen konnten, dass zahlreiche Fehler im Prüfungsverfahren erfolgt waren. 

So konnten wir u.a. detailliert anhand der diffizilen Rechtsprechung zur Prüferbesetzung und Beisitzerbestellungen mehrere Verstöße gegen die Prüfungsordnung darlegen und beweisen, anhand derer die Beisitzerin schon nicht ordnungsgemäß vor der mündlichen Prüfung bestellt worden war, und der Versuch der Hochschule, auch dies dann nachträglich am Ende des Widerspruchsverfahrens durch nachträgliches Handeln der Rechtsabteilung der Hochschule nachzuholen, reichte nicht. Das Gericht urteilte, dass ein Nachholen einer nicht vor der Prüfung erfolgten förmlichen und fehlerfreien Bestellung nicht mehr möglich ist.  Zudem hatte die Beisitzerin sich fehlerhaft beteiligt bei Prüfungsablauf und Prüfungsbewertung, und so wurde gegen die Prüfungsordnung in mehrerer Weise verstoßen. 

Die verschiedenen Fehler im Prüfungsverfahren wurden im Rahmen der Untätigkeitsklage der Rechtsanwältin Schuback nach dem nicht pünktlich bearbeiteten Widerspruchsverfahren in einem recht arbeitsaufwändigen detaillierten Gerichtsprozess am Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich moniert und vollständig bewiesen.

Da die Gegenseite die Anregung des Gerichts nicht annehmen wollte, ihre Nichtbestehensbescheide und Exmatrikulation direkt in der mündlichen Verhandlung nach der für die Kanzlei erfolgreich verlaufenen Beweisaufnahme wieder aufzuheben und die Sache damit zu erledigen, hat das Gericht der Klage der Kanzlei Schuback durch Urteil statt gegeben, so dass die Hochschule auch die Kosten dem Kläger erstatten musste. 

Es konnte damit ein weiterer Wiederholungsversuch für den Mandanten erfolgreich durchgesetzt werden für dieses Modul, den der Mandant positiv für sich nutzte. 

Unser Mandant hat sein Bachelor-Studium damit erfolgreich beenden können und ist nun glücklich, als Ingenieur in seinem Beruf arbeiten zu können. 

Rechtsanwältin und Fachanwältin Iris Schuback aus Hamburg 




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