Ermittlungsverfahren wegen falscher Angaben beim Antrag auf Kurzarbeitergeld – Rat vom Fachanwalt

  • 4 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erklärt in diesem Artikel die möglicherweise verwirklichten Straftaten, wenn falsche Angaben bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld gemacht wurden. 

Die sogenannte Coronakrise hat ein staatliches Massnahmenpaket von bisher nicht geahnten Ausmassen zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft und insbesondere von kleinen und mittelständischen Betrieben ausgelöst. . Die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis zum Ende 2021 verlängert werden. Ein entsprechendes Maßnahmenpaket hat das Bundeskabinett 16.09.2020 auf den Weg gebracht. "Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter", erklärte dazu Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Durch die gestärkten Anreize, die Zeit der Kurzarbeit in Weiterbildung zu investieren, "wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft", betonte dabei Heil.

Aber leider ist auch jedem bewusst, dass bei einer solchen gewaltigen wirtschaftlichen Unterstützung  der Leistungsmissbrauch in vielen Fällen leider nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher mit verstärkten Kontrollen und der abschreckenden Wirkung hoher Strafen bei erkanntem Missbrauch zu rechnen.

Die Leistungsbehörden sind gehalten schnell über die Gewährung der Massnahme zu entscheiden, der Unternehmer merkt wie leicht der Zugang zu der Hilfe ist und nach aller Lebenswahrscheinlichkeit ist mit Einzelfallprüfungen durch den Zoll nicht zu rechnen. Daher ist der Anreiz groß, die Behörden über die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu täuschen. Dabei werden aus Angst vor der wirtschaftlichen Zukunft manchmal Schritte unternommen, die eine Umkehr in die Straflosigkeit sehr erschweren. 

Jedoch kann die damit erreichte kurzfristige Hilfe sehr unangenehme Langzeitwirkungen entfalten. Schon nach der Bankenkrise 2008, die auch eine Kurzarbeitswelle auslöste, wurden Sonderprüfungsgruppen in Kooperation mit dem Zoll gebildet und zahlreiche Strafverfahren gegen Unternehmer wegen schweren Betruges und gegen Arbeitnehmer wegen Beihilfe hierzu eingeleitet. Dieses hatte neben strafrechtlichen Konsequenzen auch Rückzahlungsforderungen als Konsequenz, was das wirtschaftliche Aus nicht nur für das Unternehmen sondern auch die Verantwortlichen bedeutete, da deliktische Forderungen auch nicht durch die Privatinsolvenz gelöscht werden. Zum Strafverfahren wegen Betrugs/Subventionsbetrugs drohen dem Unternehmen  die Rückforderung des erhaltenen Kurzarbeitergeldes sowie im Einzelfall auch eine Unternehmensgeldbuße gem. §§ 30, 130 OWiG. Daneben kommt auch die Einziehung des an das Unternehmen geleisteten Kurzarbeitergeldes in Betracht (§ 73, 73c StGB). Auch haften Geschäftsführer persönlich für strafbare Handlungen. Mit einer ähnlichen Prüfungsintensität wie 2008 ist auch schon während und viel stärker nach dieser Krise zu rechnen.

Die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nennt man Kurzarbeit und diese soll der betriebsbedingte Kündigungen verhindern. Damit die betroffenen Arbeitnehmer für die Dauer der verkürzten Arbeitszeit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, müssen die Voraussetzungen gem. §§ 95 ff SGB III vorliegen.

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat (§ 99 I S.2 SGB III) gestellt. Danach ist gem. § 99 III SGB III unverzüglich über den gestellten Antrag durch die Agentur für Arbeit zu entscheiden. Eine genaue Frist ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Zu  prüfen und vorliegen müssen an sachlichen Voraussetzungen, ein erheblicher Arbeits- mit Entgeltausfall, die Erfüllung der persönlichen beim Arbeitnehmer und betrieblichen Voraussetzungen sowie die rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit.

Wenn der erhebliche Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der beschäftigen Arbeitnehmer von dem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihre monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, liegen die Voraussetzungen des § 96 SGB III vor.  Als Anspruchszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat festgelegt. Dieser beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, innerhalb dessen der Arbeitsausfall eintritt.

Die am meisten strafrechtlich relevanten Fallkonstellationen, sind, wenn der vermeintliche Kurzarbeiter tatsächlich Arbeit in vollem Umfang leistet oder  der Arbeitgeber die behaupteten Arbeitsausfälle im Antrag nur wahrheitswidrig behauptet. Besonders gefährlich ist es, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, den reduzierten Lohn "schwarz" aufzubessern. Dann kommt für beide der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung (370 AO) hinzu und der Arbeitgeber hat sich auch nich wegen des Vorenthalten und Veruntreuend von Arbeitentgelt gem. § 266 StGB strafbar gemacht. Sollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einem Missbrauch des Kurzarbeitergeldes drängen, weil ansonsten der Arbeitsplatz nicht sicher sei, kann auch ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wegen Nötigung gem. § 240 StGB eingeleitet werden.

Ein erfahrener Verteidiger in Wirtschaftsstrafsachen kann aber fast immer die für Sie sprechenden Argumente und Sachverhalte so herausarbeiten, dass eine Einstellung des Verfahrens erfolgt und vor allem keine persönliche Inanspruchnahme.

Senden sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie direkt in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Seit 15 Jahren ist er bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht tätig und hat jährlich ca. 300 Hauptverhandlungstage vor Amts- und Landgerichten in ganz Deutschland. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich. Als Messengerdienste stehen Signal, WhatsApp, Telegram und TelegramX zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Junge

Beiträge zum Thema