Erneut: Abmahnung der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd.

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde erneut eine Abmahnung der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. über die Kanzlei Schleinkofer zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. gegen irreführende Angaben in Angeboten über Messer im Internet:

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. in der Vergangenheit wiederholt gegen irreführende Angaben bei dem Angebot von Messern im Internet vorgegangen ist. In den entsprechenden Fällen ging es um unterschiedliche Vorwürfe. Über die Fälle hatte ich hier berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-blanken-kuechenmesser-und-mehr-import-ltd-201342.html

und

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-blanken-kuechenmesser-und-mehr-import-ltd-ueber-die-kanzlei-schleinkofer-erhalten-200080.html

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

Auch in der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es wieder um die Bewerbung von Messern mit der Aussage:

„japanische Messer“

Gerügt wird insoweit, dass die angebotenen Messer nicht in Japan hergestellt worden seien, sondern in China. Hierdurch werde gegen die §§ 126, 127 MarkenG und § 3, 5 UWG verstoßen.

Zu dem Vorwurf der unzulässigen Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe:

Die Werbung mit einer Angabe zur geographischen Herkunft der angebotenen Ware ist unzulässig, wenn die angebotene Ware nicht aus dem Land stammt, dass durch die geographische Angabe bezeichnet wird. In einem solchen Fall wird durch die Angabe nämlich die Gefahr einer Irreführung begründet. Informationen zu dieser Problematik habe ich in dem folgenden Beitrag für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-wegen-einer-geographischen-herkunftsangabe-201442.html

Haben Sie als Händler lediglich eine fehlerhafte Angabe des Herstellers übernommen, können Sie leider nicht auf den Hersteller verweisen.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte wird aufgefordert:

  • den angeführten Verstoß einzustellen,
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und
  • die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro zu begleichen (1.501,19 Euro).

Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der unzulässigen Werbung mit der Angabe „japanische Messer“ sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Besonders tückisch: Wenn die angebotene Ware an der Verpackung mit der beanstandeten Angabe gekennzeichnet ist, müssten die erforderlichen Änderungen nicht nur in den Angeboten im Internet erfolgen, sondern auch an der Produktverpackung.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. über die Kanzlei Schleinkofer erhalten haben:

  • Rufen Sie mich an: 0381 – 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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