Abmahnung wegen einer geographischen Herkunftsangabe

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In Angeboten im Internet wird häufig mit Angaben zur Herkunft der Ware geworben. Sind diese Angaben falsch, droht eine Abmahnung. In dem folgenden Beitrag erläutere ich typische Fälle aus meiner Beratungspraxis.

Schutz für geographische Herkunftsangaben 

Geographische Herkunftsangaben sind z.B. Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern. Entscheidend ist, ob diese Angaben im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Deshalb scheidet ein Schutz für geographische Herkunftsangaben aus, wenn diese ihre ursprüngliche Bedeutung haben und inzwischen Gattungsbezeichnungen sind.

Geographische Herkunftsangaben dürfen von Gesetzes wegen nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Angabe bezeichnet wird, wenn durch die Benutzung der Angabe die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft begründet wird.

Beispielhafte Fälle aus meiner Beratungspraxis:

Die Fälle, in denen die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft von Produkten gerügt wird, sind naturgemäß stets ähnlich gelagert. Einige Beispiele, über die ich hier in der Vergangenheit bereits berichtet hatte:

Benutzung des Begriffes „japanisches Messer“ für Messer, die tatsächlich nicht aus Japan stammen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-blanken-kuechenmesser-und-mehr-import-ltd-201342.html

Verwendung des Begriffes „Geneva“ im Zusammenhang mit dem Angebot von Uhren, die nicht aus dem Kanton Genf (Schweiz) stammen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-von-falk-valentin-ueber-rechtsanwalt-lutz-schroeder-erhalten_184459.html

Zu den Forderungen in den Abmahnschreiben:

In den mir vorliegenden Fällen, in denen wegen einer unzulässigen geographischen Herkunftsangabe einer Abmahnung ausgesprochen worden ist, wurden üblicherweise insbesondere die folgenden:

  • Zum einen sollte der Abgemahnte die rechtswidrige Benutzung der geographischen Herkunftsangabe einstellen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.
  • Zum anderen sollte der Abgemahnte Kosten für die eingeschalteten Anwälte erstatten.

Praxistipps: 

Geographische Herkunftsangaben waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Abmahnverfahren. Deshalb sollten Sie bei der Bewerbung von Produkten unbedingt darauf achten, dass geographische Herkunftsangaben den Tatsachen entsprechen.

Wenn Sie wegen einer unzulässigen geographischen Herkunftsangabe eine Abmahnung erhalten, müssen Sie im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt darauf achten, dass Sie die entsprechende Unterlassungsverpflichtung tatsächlich einhalten. Besonders haftungsträchtig sind insoweit insbesondere Fälle, in denen unzulässig gekennzeichnete Produkte an gewerbliche Abnehmer/Wiederverkäufer verkauft und ausgeliefert sind.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer unzulässigen geographischen Herkunftsangabe erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de



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