Erneut: Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

  • 4 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mal wieder eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist nach eigenen Angaben ein seit 1975 tätiger Wettbewerbsverein, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben darauf achtet, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Die Befugnis zu entsprechenden Tätigkeiten leitet der Verein aus den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aus den Vorgaben des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) her. Im Rahmen seiner Tätigkeit spricht der Verein insbesondere Abmahnungen aus. Hier in der Kanzlei sind wiederholte entsprechende Schreiben des Vereins zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden. Informationen zu den entsprechenden Verfahren finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verband-sozialer-wettbewerb.htm

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof die Klagebefugnis des Verbandes mehrfach bestätigt hat. Insoweit wird auf eine Reihe von BGH-Entscheidungen verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Verband seit dem 15.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b UWG eingetragen ist.

Da es in dem vorliegenden Fall um Produkte aus dem Sortiment Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel geht, finden sich in dem Schreiben im Weiteren Angaben zu den Mitgliedern des Verbandes, die Produkte aus diesem Sortimentsbereich herstellen und vertreiben.

In der Sache geht es um die beiden folgenden Vorwürfe:

  • Zum einen geht es unter Verweis auf ein konkretes Produkt um den Vorwurf der Angabe fehlerhafter Produktinformationen. Konkret geht es um die Angabe der in dem Produkt enthaltene Menge des Zuckers, die falsch sein soll. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Produkt anders als angegeben mehr als 0,0 g Zucker enthalte.
  • Zum anderen geht es unter Verweis auf ein anderes konkretes Produkt um den Vorwurf der Werbung mit dem Begriff „bekömmlich“. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die nach den entsprechenden rechtlichen Vorgaben unzulässig ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Angabe zumindest um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe handle. Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben seien jedoch nur dann zulässig, wenn sie auf einen vermeintlichen Charakter einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe abgestellt seien, was vorliegend nicht der Fall sei.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Die der Abgemahnte wird unter Fristsetzung aufgefordert,

  • eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben und
  • eine Abmahnkostenpauschale i.H.v. 238,00 Euro zu zahlen.

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sollten Sie ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Bei einer Abmahnung wegen des Vorwurfes fehlerhafter Produktinformationen kommt es auf den konkreten Sachverhalt an. Sie sollten daher in einem solchen Fall zunächst überprüfen, ob der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht stimmt.

Die Werbung mit dem Begriff „bekömmlich“ war in der Vergangenheit bereits wiederholt Gegenstand von Abmahnungen des Vereins, die hier in der Kanzlei vorgelegt worden sind:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/warum-gefaehrlich-abmahnung-wegen-bekoemmlich-magenschonend-wohltuend-zuckerfrei-gesund-203091.html

Bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Abmahnung sollten Sie im Übrigen berücksichtigen, wie fehleranfällig die Einhaltung der maßgeblichen Unterlassungsverpflichtungen ist.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-was-tun.htm

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Internetrecht-Rostock.de

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Beiträge mit Informationen zu weiteren hier in der Kanzlei vorgelegten Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:

Wegen der Werbung mit nährwertbezogenen Angaben („zuckerfrei“, „hoher Anteil von Ballaststoffen“) und gesundheitsbezogenen Werbeaussagen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-erhalten-ich-berate-sie-199280.html

Wegen der Benutzung der Bezeichnung „Low Carb“:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-wegen-low-carb-erhalten-ich-berate-auch-sie-196104.html

Wegen der Bewerbung von Spirituosen mit dem Begriff „bekömmlich“:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-erhalten-ich-berate-auch-sie-190697.html

Wegen gesundheitsbezogener bzw. krankheitsbezogene Wirkaussagen („Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“):

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-ev-erhalten-ich-berate-sie_151015.html

Und der Verein macht auch Vertragsstrafen geltend:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-auch-eine-vertragsstrafe-an-den-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-zahlen-199938.html


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