Sollen Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zahlen?

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Mir wurde ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, berate ich gern auch Sie.

Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:

Da hier in der Kanzlei in der Vergangenheit wiederholt Abmahnungen des Vereins zur Prüfung vorgelegt worden sind, hatten meine Kollegen und ich auf der Internetseite unserer Kanzlei bereits über das Vorgehen des Vereins gegen Wettbewerbsverstöße berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verband-sozialer-wettbewerb.htm

Mit seinen Abmahnungen geht der Verein gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vor und fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen. Wenn Sie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, dann haben Sie einen Unterlassungsvertrag mit dem Verein abgeschlossen.

Zu der Überprüfung abgegebener Unterlassungserklärungen durch den Verein:

Wie mir aus meiner Tätigkeit bekannt ist, überprüft der Verein die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen.

Die Unterlassungsverpflichtungen in einer Unterlassungserklärung gelten nicht nur für das konkret bezeichnete Verhalten, sondern darüberhinausgehend auch für ein sogenanntes im Kern gleichartiges Verhalten.

In dem mir aktuell vorliegenden Fall bezieht der Verein sich in seinem Schreiben zunächst auf die in dem vorangegangenen Abmahnverfahren abgegebene Unterlassungserklärung. Anschließend wird auf die aktuelle Bewerbung mehrerer angesprochenen Produkte verwiesen. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass diese Werbeaussagen nach Auffassung des Vereins einen kerngleichen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus der abgegebenen Unterlassungserklärung darstellen.

Zu den Forderungen des Vereins:

Das Vertragsstrafeversprechen in der abgegebenen Unterlassungserklärung sieht vor, dass der Verein im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen eine angemessene Vertragsstrafe bestimmen darf, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Auf der Grundlage dieser Regelung hat der Verein die Vertragsstrafe auf 4.000,00 Euro bestimmt. Dementsprechend wird das angeschriebene Unternehmen aufgefordert, eine Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 Euro zu zahlen. Hierzu wird ausgeführt, dass berücksichtigt worden sei, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt.

Des Weiteren soll das abgemahnte Unternehmen eine Erklärung abgeben, dass das in der ursprünglich abgegebenen Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafeversprechen nunmehr mit der Maßgabe gilt, dass ein fester Mindestbetrag von 4.000,00 Euro als Untergrenze der im Verletzungsfall zu bestimmenden Vertragsstrafe als vereinbart gilt.

Meine Einschätzung: 

Ein Schreiben des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei Vertragsstrafenverfahren wie dem mir aktuell vorliegenden Verfahren kommt es für die Frage nach der Berechtigung der Vertragsstrafenforderung zum einen auf den Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung und zum anderen auf den nunmehr vorliegenden konkreten Sachverhalt an.

In dem mir konkret vorliegenden Fall ergeben sich verschiedene Fragen. Dies gilt sowohl für die grundsätzliche Berechtigung der Vertragsstrafenforderung als auch für die Höhe der Vertragsstrafenforderung.

Meine Empfehlungen:

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Geben Sie ohne vorherige Beratung auch keine Erklärung zu der ursprünglich abgegebenen Unterlassungserklärung oder eine neue Unterlassungserklärung ab.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und zu Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie sollen auch eine Vertragsstrafe zahlen?

Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Übrigens: Der Verein mahnt wegen ganz unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße ab. Informationen zu entsprechenden hier in der Kanzlei vorgelegten Abmahnungen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

Bewerbung eines Produktes, dass gegen das Schnarchen helfen soll:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wieder-einmal-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-197377.html

Wegen der Benutzung der Bezeichnung „Low Carb“:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-wegen-low-carb-erhalten-ich-berate-auch-sie-196104.html

Wegen Wettbewerbsverstößen bei dem Angebot von Biozid-Produkten:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-vsw-erhalten-ich-berate-auch-sie-193779.html

Wegen der Bewerbung von Spirituosen mit dem Begriff „bekömmlich“:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-erhalten-ich-berate-auch-sie-190697.html

Wegen gekaufter Kundenbewertungen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-ev_158646.html

Wegen gesundheitsbezogener bzw. krankheitsbezogene Wirkaussagen („Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“):

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-sozialer-wettbewerb-ev-erhalten-ich-berate-sie_151015.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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