Erneut: Abmahnung Zapf Creation wegen „BABY born“

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Die Zapf Creation AG lässt vermehrt Personen abmahnen, die im Internet angeblich die Markenrechte an der Bezeichnung "BABY born" verletzt haben. Derartige Abmahnungen werden von der Rechtsanwaltskanzlei Zierhut IP ausgesprochen. Uns liegt in unserer Kanzlei wieder ein solcher Fall vor.

"BABY born" ist der Name einer von Zapf Creation hergestellten und vertriebenen Puppe. Diese Bezeichnung ist gleichzeitig auch zugunsten der Zapf Creation AG markenrechtlich geschützt und als Marke unter der Registernummer 002468346 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen. In den bereits von uns bearbeiteten Abmahnungen heißt es stets, dass die Adressaten der Abmahnungen im Internet Puppenzubehör angeboten haben sollen, das sie mit dem Begriff "BABY born" beworben haben sollen. So auch in unserem aktuellen Fall.

Vorwurf:

In unserem aktuellsten Fall wird dem Abmahadressaten vorgeworfen, über Ebay Puppenbekleidung verkauft, bzw. angeboten zu haben. Diese Puppenkleidung soll unser Mandant mit dem Begriff "BABY born" beworben haben, obwohl es sich bei der Kleidung nicht um Originalware der Zapf Creation AG gehandelt haben soll. Demzufolge sei es markenrechtlich unzulässig, die geschützte Marke zur Bewerbung der Bekleidung zu nutzen. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung dar und sei unzulässig.

Geltend gemachte Ansprüche:

Unser Mandant wird in der Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit würde er sich verpflichten, in Zukunft die Marke nicht mehr zur Bewerbung von Puppenbekleidung zu nutzen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen müsste eine Vertragsstrafe an Zapf Creation gezahlt werden. Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, deren Unterzeichnung unserer Auffassung nach ein Schuldeingeständnis darstellen könnte. Wir raten daher davon ab, die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Weiterhin werden von den Abgemahnten Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verlangt. Hierfür wird ein Gesamtbetrag von 2.305,40 € veranschlagt. 

Wie mit der Abmahnung umgehen?

Eine Abmahnung kann beim Empfänger oft Unruhe oder Hektik auslösen. Dies sollten Sie als Betroffener jedoch vermeiden. Wenden Sie sich mit Ihrer Abmahnung zwecks Überprüfung an einen spezialisierten Rechtsanwalt, dieser wird Ihnen rechtssicher zur Seite stehen. Wichtig ist, dass Sie als Abgemahnter keine Dokumente unterschreiben und auch keine Zahlungen leisten. Beides könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden und die inhaltliche Verteidigung gegen die Abmahnung erschweren.

In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Jan B. Heidicker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht), auf welche weiteren Punkte Sie als Adressat einer Abmahnung achten sollten.

Bei den uns vorliegenden Abmahnungen der Zapf Creation AG handelt es sich jeweils um klassische markenrechtliche Abmahnungen. Ob diese im Einzelfall berechtigt sind und die geltend gemachten Ansprüche überhaupt sowie der Höhe nach auch bestehen, bedarf der Überprüfung im Einzelfall. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unter 02307-17062 an. Mit unserer Erfahrung und Kompetenz in den Bereichen des Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und IT-Recht beraten und vertreten wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet.


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