Erneut markenrechtliche Abmahnung von Lubberger Lehment für VW

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Wieder einmal hat uns eine Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin erreicht, die in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Vertretung der Volkswagen AG in markenrechtlichen Angelegenheiten betraut war.  

Wie lautet diesmal der Vorwurf von Lubberger Lehment im Namen von VW?

Die Volkswagen AG ist Inhaberin verschiedener Marken, unter anderem der Unions-Wort-/Bildmarke „VW im Kreis“. Dem abgemahnten Online-Händler wird vorgeworfen, auf der Internetplattform eBay.de seine Produkte unter Verwendung dieses Zeichens beworben zu haben. Durch diese Benutzung einer fremden Marke sei der Tatbestand aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV und wegen der behaupteten überragenden Bekanntheit der Marke ebenfalls eine unlautere Rufausbeutung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV erfüllt.

Insbesondere macht der von Lubberger Lehment beauftragte Rechtsanwalt geltend, dass es sich bei den Produkten des abgemahnten Online-Händlers nicht um von der Volkswagen AG in Verkehr gebrachte Waren handelt und deshalb auch nicht der Ausnahmetatbestand einer markenrechtlichen Erschöpfung nach Art. 15 UMV bzw. § 24 MarkenG einschlägig ist.

Was fordert Lubberger Lehment für ihre Mandantin?

Die Anwälte von VW stellen folgende Forderungen:

  • Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens mit einer Vertragsstrafe von 5.100 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung
  • Auskunftserteilung über
  • den Zeitraum der Nutzung der Marke „VW im Kreis“
  • die mit den durch die Marke beworbenen Produkten erzielten Umsätze 
  • Anerkenntnis eines nach der Auskunftserteilung noch genau zu beziffernden Schadensersatzes 
  • Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR

Was ist die optimale Reaktion auf eine Abmahnung dieser Art? 

Eine markenrechtliche Abmahnung von Lubberger Lehment für VW stellt offensichtlich keine Seltenheit dar. Die eingeschalteten Rechtsanwälte sind daher in diesen Standardsituationen geübt und kennen die richtigen Schachzüge. Es ist deshalb wichtig, dass man sich als Adressat eines solchen Abmahnschreibens nicht in Panik versetzen lässt und sich von der Gegenseite nicht zu voreiligen Auskünften oder nachteilhaften Zugeständnissen verleiten lässt.

Bevor man sich auf die von VW geltend gemachten Forderungen einlässt, sollte man sich von einem im Markenrecht versierten Rechtsanwalt eingehend beraten lassen. Er kann dann feststellen, ob die in der Abmahnung angeführten Gründe berechtigt sind.

Selbst wenn die Abmahnung rechtlich nicht gerechtfertigt ist, kann man eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung im Nachhinein nur schwer rückgängig machen und es drohen im Hinblick auf die angedrohten Vertragsstrafen hohe finanzielle Einbußen. Die vorherige Beratung mit einem Fachanwalt erscheint daher unumgänglich. 

Wir kennen die Gegner und raten dem Empfänger einer markenrechtlichen Abmahnung, folgende Grundregeln zu beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen

Wir haben bereits vielfach über diese Fälle berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-volkswagen-ag-und-lubberger-lehment-wegen-markenrechtsverletzung_150241.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-volkswagen-ag-durch-kanzlei-lubberger-lehment_151518.html

Anwalt für Markenrecht: Dr. Wallscheid & Drouven

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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