Erneut: Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung wegen „Nachverstoß“

  • 3 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde erneut ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verein EuroConsum e.V. zur Prüfung vorgelegt. Das Schreiben hat den Betreff „EuroConsum e.V. ./. …  hier: Nachverstoß“. Wenn Sie auch so ein Schreiben erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Der EuroConsum e.V. und die Gesellschaft für Prozessführung


Der EuroConsum e.V. ist ein Verbrauchendenschutzverband, der bis März 2023 unter dem Namen Deutscher Konsumentenbund e.V. auftrat. Der Verein war bereits unter seinem früheren Namen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und ist nunmehr auch unter seinem neuen Namen in die entsprechende Liste eingetragen. Auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Befugnis geht der Verein gegen Wettbewerbsverstöße vor. Hierzu spricht der Verein üblicherweise zunächst eine Abmahnung aus. Abmahnschreiben des Vereins haben den Betreff „Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits“. Thema der mir vorliegenden Abmahnschreiben des Vereins waren unter anderem:


  • fehlende Angabe des Grundpreises,
  • Werbung mit veralteten Testergebnissen,
  • unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen bei dem Angebot von Lebensmitteln oder alkoholischen Getränken,
  • fehlende Hinweise nach Biozid-Verordnung,
  • Verstöße gegen Informationspflichten bei dem Angebot von Lebensmitteln und
  • die unzulässige Benutzung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“.

Bei der Gesellschaft für Prozessführung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine Anwaltskanzlei, die für den Verein EuroConsum e.V. tätig ist.


Schreiben wegen „Nachverstoß“ erhalten?


Wenn Sie zu einer Abmahnung des EuroConsum e.V. eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, dann sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass Sie die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen auch einhalten. Sonst droht neuer Ärger mit dem Verein, und zwar wegen „Nachverstoß“. Über einen entsprechenden Fall hatte ich hier bereits vor einiger Zeit berichtet:


Auch ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung wegen „Nachverstoß“ erhalten?


Auch in dem weiteren mir vorliegenden Fall hatte der Verein nach einem vorangegangenen Abmahnverfahren und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Überprüfung der Einhaltung der abgegebenen Erklärung durchgeführt und hierbei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungen festgestellt. In dem nunmehr vorliegenden Schreiben der Anwälte des Vereins wegen „Nachverstoß“ geht es:


  • einerseits um „die Zumessung der Konventionalstrafe einschließlich der Ausübung des Ermessens“ und
  • andererseits um „die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen


Mit dem Schreiben wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, innerhalb der gesetzten Frist sämtliche Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen, von denen er meine, dass diese bei der Zumessung einer Konventionalstrafe Berücksichtigung finden sollten.


Im Übrigen wird der Betroffene aufgefordert, die angesprochenen Beanstandungen sofort zu beheben. In diesem Zusammenhang wird der Betroffene auch dazu aufgefordert, dass er, soweit er durch seine Handlung erneut Wiederholungsgefahr begründet habe, diese ausräumen soll und einen entsprechenden Nachweis übermitteln soll.


Meine Einschätzung:


Ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung für den Verein EuroConsum e.V. sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Bezüglich der Anhörung sollten Sie sehr genau überlegen, welche Informationen oder Unterlagen Sie zur Verfügung stellen wollen. Nach meiner Erfahrung kann es Sinn machen, nur bestimmte Informationen offenzulegen. Gern bespreche ich mit Ihnen konkret, welches Vorgehen angeraten ist. Die von Ihnen übermittelten Informationen oder Unterlagen wird die Gegenseite nämlich nutzen, um die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen.


Bezüglich der Beseitigungs- und Unterlassungsaufforderung hängen die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens von der ursprünglich von Ihnen abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Gern bespreche ich auch insoweit die verschiedenen Handlungsalternativen mit Ihnen.


Meine Empfehlungen:


  1. Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen.
  2. Prüfen Sie den Sachverhalt.
  3. Lassen Sie sich vor einer Stellungnahme gegenüber der Gegenseite fachkundig anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich unterstütze als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de unter anderem Betroffene, die wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf Vertragsstrafe sowie Beseitigung/Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daher verfüge ich über Erfahrung mit entsprechenden Fällen.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung erhalten?


Gern berate ich auch Sie:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema