Erneut: Schreiben vom Vgu e.V.

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Mir wurde wieder einmal ein Schreiben vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (Vgu) zur Prüfung vorgelegt. Betroffen ist ein Amazon-Händler, die Süßigkeiten und Lebensmittel anbietet. Wenn Sie auch ein Schreiben von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen des Vereins gegen Wettbewerbsverstöße:

Der Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ist ein Verein, der entsprechend seiner Satzung gegen Wettbewerbsverstöße vorgeht. Der Verein ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vorgeht. In der Vergangenheit haben sich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die eine Abmahnung des Vereins erhalten haben. Informationen zu den mir vorliegenden Fällen finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln.htm

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung: 

Die weitere mir vorliegende Abmahnung bezieht sich auf verschiedene Angebote über Süßigkeiten/Lebensmittel auf dem Online-Markplatz Amazon. Gerügt werden die folgenden Wettbewerbsverstöße:

  • fehlende Angabe des Grundpreises,
  • fehlende Angaben zum Zutatenverzeichnis und
  • fehlende Angaben zu Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte soll die beanstandete Art der Werbung zunächst mit sofortiger Wirkung einstellen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Aufforderung, die beanstandete Art der Werbung in Zukunft nicht zu wiederholen.

Des Weiteren soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abgeben und einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die vorprozessuale Abmahnung in Form einer sogenannten Abmahnpauschale ersetzen. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Abmahnpauschale grundsätzlich bei 255,00 Euro pro Abmahnung liege. Bei der vorliegenden Gemeinschaftswerbung (offenbar sind mehrere unter den ASIN auftretende Anbieter parallel abgemahnt worden) liege jedoch bei jedem Anbieter wettbewerbsrechtlich ein gleich zu bewertender Sachverhalt vor. Dies reduziere den mit der Abmahnung pro Abgemahnten entstehenden Aufwand geringfügig, weshalb lediglich eine reduzierte Aufwandspauschale in Höhe von nur 130,00 Euro pro Anbieter berechnet werde.

Meine Einschätzung:

Fehlende Grundpreise-Angaben und fehlende Angaben zu Zutaten und zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gehören nach meiner Erfahrung zu den ganz häufigen Fehlern bei Angeboten über Lebensmittel im Internet. Gleichwohl sollten Sie eine entsprechende Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Sofern Sie als Online-Händler auf der Plattform Amazon tätig sind und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beabsichtigen, müssen Sie vor Abgabe der Erklärung unbedingt klären, ob Sie die Einhaltung der übernommenen Unterlassungsverpflichtungen im Weiteren tatsächlich gewährleisten können. Bei Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtungen drohen nämlich teure Vertragsstrafenforderungen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene wie Sie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (Vgu) erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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