Erneut: Schreiben von Rechtsanwalt S. für die Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde wieder einmal ein Schreiben von Rechtsanwalt S. für die Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR vorgelegt. Wenn Sie ebenfalls ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR:

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass Rechtsanwalt S. bereits seit geraumer Zeit für die Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR gegen Wettbewerbsverstöße im Internet vorgeht. Über die entsprechenden Fälle hatte ich daher in der Vergangenheit bereits mehrfach auf der Internetseite meiner Kanzlei und auch hier berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-sachse-vertriebs-gbr.htm

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-ein-schreiben-von-rechtsanwalt-s-fuer-die-sachse-vertriebs-gbr-erhalten-193678.html

Zu dem weiteren hier vorliegenden Schreiben:

In dem weiteren hier vorliegenden Schreiben geht es um das Angebot des Produktes Sterillium Händedesinfektionsmittel.

Gerügt wird insoweit, dass das abgemahnte Unternehmen entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorschriften das EU-Sicherheitslogo nicht in seinen Angeboten führt.

Aber in dem Schreiben wird ein Vorschlag unterbreitet:

„Obgleich es sich in der Sache um einen sehr ernst zu nehmenden Verstoß handelt, ist meiner Mandantin allerdings nicht unbedingt daran gelegen, Ihr Unternehmen und die persönlich haftende Geschäftsführung mit erheblichen Bußgeldern, Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügung zu belasten. Da es sich um einen erstmalig festgestellten Verstoß handelt, möchte Ihnen meine Mandantin die Möglichkeit einer einfachen, unkomplizierten und damit im Ergebnis auch außergerichtlichen Lösung anbieten:

  1. Sie stellen den Verkauf nicht registrierter Arzneimittel unverzüglich, spätestens jedoch bis zum (…) ein.
  2. Sie erklären sich bereit, meiner Mandantin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine Aufwandspauschale i.H.v. 1.000,00 Euro zu erstatten. (…)“

Und um dem Vorschlag etwas mehr Nachdruck zu verleihen, heißt es weiter:

„Sollten Sie das Angebot meiner Mandantin nicht annehmen, so wäre diese gezwungen, Sie formell auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz auch vor Gericht in Anspruch zu nehmen. Die damit einhergehenden Nachteile und Kosten werden dabei ganz erheblich sein.“

Meine Einschätzung:

Meiner Meinung nach bestehen unabhängig von der Berechtigung des erhobenen Vorwurfs Anhaltspunkte dafür, dass das hier vorliegenden Schreiben und das darin enthaltene Angebot für eine außergerichtliche Lösung rechtsmissbräuchlichen Charakter haben und vorrangig dazu dienen sollen, Einnahmen zu generieren.

Meine Empfehlungen:

  1. Veranlassen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner einer Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch ein Schreiben von Rechtsanwalt S. erhalten?

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  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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