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Vertragsstrafenforderung durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.

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Kürzlich wurde uns von einem unserer Mandanten ein Schreiben vorgelegt, mit welchem der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (kurz: VSV) aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend macht.

Haben Sie ebenfalls ein derartiges Schreiben des Verbraucherschutzvereines erhalten? Dann ist jetzt Achtsamkeit geboten:

Unterlassungsforderungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. war in der Vergangenheit gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) dazu berechtigt, Ansprüche aus unzulässigen geschäftlichen oder wettbewerbsrechtlichen Handlungen im eigenen Namen zu verfolgen. Der Verein hat in der Vergangenheit deshalb zahlreiche Abmahnungen an Unternehmen versendet. Darin wurden diverse Wettbewerbsverstöße behauptet und Ansprüche des Vereins auf Unterlassung, Beseitigung und Kostenerstattung geltend gemacht. In den Abmahnungen wurde damals auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem sind zur Vermeidung einer Unterlassungsklage viele abgemahnte Unternehmen nachgekommen.

Gefahr Vertragsstrafe

Mit Abgabe der Unterlassungserklärungen haben sich abgemahnte Unternehmen zur Zahlung einer „angemessenen Vertragsstrafe“ für jeden Fall der „schuldhaften Zuwiderhandlung“ verpflichtet. Was genau dies bedeutet, bekommen viele Unternehmen nun zu spüren. So spricht der scheint der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. in Ermangelung einer Berechtigung dazu keine Abmahnungen mehr aus. Offenbar um diese Einnahmeverluste auszugleichen, überprüft der Verein nunmehr aber verschärft die Einhaltung der abgegebenen Unterlassungserklärungen, um Verstöße gegen Unterlassungsverträge feststellen und daraus resultierende Vertragsstrafen fordern zu können.

Warum Vertragsstrafe?

Das Vertragsstrafeversprechen soll das abgemahnte Unternehmen zur zukünftigen Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Spielregeln motivieren. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung entsteht ein Dauerschuldverhältnis. Der Gläubiger einer Unterlassungserklärung ist grundsätzlich auch Jahre oder Jahrzehnte nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrages dazu berechtigt, entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

Vertragsstrafe, obwohl nicht mehr zu Abmahnungen berechtigt?

In dem uns vorliegenden Schreiben des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. wird auf angebliche Brüche der Unterlassungsverpflichtung aufmerksam gemacht und es wird daraus resultierend eine Vertragsstrafe im hohen vierstelligen Bereich geltend gemacht. Unter Fristsetzung soll das Unternehmen die Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. überweisen. Tue man dies nicht, werde der Verein gerichtliche Schritte zur Geltendmachung der Forderung einleiten.

Sind Vertragsstrafenforderungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. berechtigt?

Da der Verein derzeit nicht mehr auf der Liste der qualifizieren Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, ist es ihm nicht mehr möglich, neue Wettbewerbsverstöße im eigenen Namen abzumahnen. Ob der Verein überhaupt noch dazu berechtigt ist, Vertragstrafen aus den in der Vergangenheit erhaltenen Unterlassungserklärungen einzufordern, darf bezweifelt werden. Obwohl der Verein selbst eindeutig anderer Meinung ist, liefern das geltende Recht und die aktuelle Rechtsprechung durchaus Gründe dafür, Zweifel zu nähren und die behaupteten Ansprüche des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. kritisch zu hinterfragen.

Wie hoch sind „angemessene Vertragsstrafen“?

Festzustellen ist, dass es sich bei den Forderungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. um durchaus nennenswerte vierstellige Summen handelt. Grundsätzlich soll die Höhe der Vertragsstrafe den Schuldner von neuen Verstößen abhalten. Geringe Sumen würden dazu verleiten, das Risiko, erwischt zu werden, bewusst in Kauf zu nehmen. Allerdings ist auch festzustellen, dass Abmahnende in der Praxis oft überhöhte Summen in der Hoffnung fordern, der Schuldner würde diese Summen oder jedenfalls einen beträchtlichen Anteil davon zur Vermeidung einer Klage zahlen. 

Zweifel an der Berechtigung

Ob Vertragsstrafen im nahezu fünfstelligen Bereich berechtigt sind oder ob es sich hierbei um utopische Vorstellungen des Abmahnenden handelt, sind Fragen, die der Überprüfung des Einzelfalles durch ein ordentliches Gericht unterliegen. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss also nicht jede Höhe einer angeblichen Vertragsstrafe akzeptieren. Der Gläubiger wiederum unterliegt dem Risiko, mit seinen überhöhten Forderungen vor Gericht zu unterliegen.

Kritische Prüfung wichtig

Aus unserer professionellen Erfahrung können wir mitteilen, dass die Rechtsprechung häufig differenzierter entscheidet, als es der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und andere ähnlich operierende "Wettbewerbshüter" darstellen.

Eine professionelle Prüfung der Forderungen durch einen darauf spezialisierten Experten wie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist deshalb in jeem Einzelfall unerlässlich uns stets preiswerter, als eine Vertragstrafenforderung einfach zu akzeptiern

Was tun?

Wenn Sie Vertragsstrafenforderungen oder eine Abmahnung erhalten:

  1. Unterzeichnen Sie keine Unterlassungserklärung ohne Expertenprüfung!
  2. Zahlen Sie unter keinen Umständen übereilt an den Gläubiger
  3. Lassen Sie Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Fachanwalt wie Rechtsanwalt Lars Rieck prüfen!
  4. Achten Sie auf die gesetzten Fristen!

Wie bereits erläutert, kann durch Expertenprüfung nicht selten festgestellt werden, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder Vertragsstrafenforderungen erfolgreich abgewehrt odr jedenfalls abgemildert werden können. Um zu ermitteln, ob und welches Szenario in Ihrem Einzelfall Anwendung finden kann, muss die Korrespondenz mit der Gegenseite genau rechtlich geprüft werden.

Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwalt Lars Rieck aus der Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte in Hamburg ist seit rund 20 Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts tätig. Ihm war es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von vergleichbaren wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten möglich, anfänglich hohe Forderungen von Unterlassungsgläubigern zur vollen Zufriedenheit seiner Mandanten abzuwehren oder jedenfalls abzumildern

Haben Sie ein Schreiben des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. erhalten? Dann senden Sie uns diese noch heute hier über anwalt.de oder per E-Mail an info@rieckpartner.de zu – wir helfen auch bei kurzfristigem Fristablauf!


(Autorin: Sara Masar mit Lars Rieck)

Foto(s): Axel Fröbel

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