Erzieher und die Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB

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Ob bei Begehung einer Körperverletzung ein Amtsträger oder eine andere Person gehandelt hat, kann einen beträchtlichen Unterschied in der strafrechtlichen Strafbemessung zur Folge haben. So sieht eine einfache Körperverletzung des § 223 I  des Strafgesetzbuches (StGB) bei körperlicher Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person ein Regelstrafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Körperverletzung im  Amt dagegen wird gem. § 340 I StGB mit einem Regelstrafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet, ohne eine Geldstrafe als Strafoption vorzusehen. Lediglich bei Vorliegen eines minder schweren Falles besteht die Möglichkeit zur Verhängung einer solchen. 

§ 340 I StGB setzt als Tatbestand voraus, dass ein Amtsträger eine Körperverletzung während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen hat. Unter einen Amtsträger versteht das StGB gem. § 11 I a) StGB nicht nur Beamte oder Richter, sondern ebenfalls Personen, welche gem. § 11 I b) StGB in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und gem. § 11 I c) StGB sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrnehmen. 

Mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i. S. v. § 11 I c) StGB werden nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen diejenigen Tätigkeiten erfasst, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Dazu gehört neben der  Eingriffsverwaltung, die Aufgaben der staatlichen Anordnungs- und Zwangsgewalt wahrnimmt auch die Leistungsverwaltung zur Daseinsvorsorge, die unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder sorgt, etwa im Bereich kommunaler Energieversorgung, der Gesundheitsvorsorge oder der Müllentsorgung. Dabei ist die „Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ rein funktional, d.h. ungeachtet der öffentlich- oder privat-rechtlichen Organisationsform, zu verstehen.  Dies bedeutet, dass beispielsweise Lehrer und Erzieher in staatlichen Erziehungseinrichtungen einer höheren strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeit unterworfen sind, wenn deren Tat im Zusammenhang mit der von dem staatlich bezweckten Erziehungs-bzw. Lehrauftrag steht. 


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