„Es gibt Arbeitgeber, die zahlen niemals eine Abfindung.“ Warum das falsch ist

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Manche Arbeitgeber haben in der Belegschaft das Image, keinerlei Abfindungen zu zahlen, auch nicht ausnahmsweise. Arbeitnehmer soll das davon abhalten, nach einer Kündigung einen Anwalt aufzusuchen und Kündigungsschutzklage einzureichen. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, warum es solche Arbeitgeber nicht gibt und wann jeder Arbeitgeber eine Abfindung zahlt:


Dass Arbeitgeber gern über sich verbreiten, Arbeitnehmer dürften im Fall einer Kündigung keine Abfindung erwarten, macht Sinn. Nicht wenige Arbeitnehmer verunsichert das. Manch einer verzichtet darauf, zum Anwalt zu gehen, da „das ja eh nichts bringt.“


Arbeitgeber bauen sich dieses Image aus taktischen Gründen auf, um Nachverhandlungen des Aufhebungsvertrages, anwaltliche Beratung und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage möglichst zu verhindern. Bloß: Mit der Wirklichkeit hat dieses Image nichts zu tun. Selbstverständlich wird jeder Arbeitgeber nach einer Kündigung eine Abfindung zahlen – sofern es sich für ihn lohnt.


Mehr noch: Gerade Arbeitgeber, die Abfindungen zunächst kategorisch ablehnen, zahlen letztlich oft die höchsten Summen. Denn die Weigerung, früh einen Abfindungsvergleich abzuschließen, zieht Kündigungsschutzprozesse nur in die Länge. Und je länger ein Prozess dauert, desto riskanter wird es für den Arbeitgeber, diesen zu verlieren.


Manch ein Arbeitgeber realisiert das erst im Laufe des Verfahrens, wenn er ausrechnet, wie viel Bruttogehalt und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge er gegebenenfalls nachzahlen muss. Sagt das Gericht beispielsweise nach einer Beweisaufnahme oder in der Berufung, dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und der Arbeitnehmer deshalb die Kündigungsschutzklage wohl gewinnen werde, ist der Druck auf den Arbeitgeber erheblich. Jeder wirtschaftlich denkende Arbeitgeber wird unter diesen Umständen verhandlungsbereit und offen für eine Abfindung sein.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Es ist Ihr Recht, sich gegen eine Kündigung zu wehren und dabei das Beste für sich herauszuholen. Das gilt auch für den Aufhebungsvertrag. Denken Sie daran, dass Ihnen von Arbeitgeberseite nie etwas geschenkt wird. Eine Abfindung wird regelmäßig gezahlt, wenn der Arbeitgeber damit größere Nachteile, wie einen Prozessverlust, abwenden kann. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist das Risiko für den Arbeitgeber regelmäßig besonders hoch.


Abfindungsverhandlungen und die Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess überlassen Sie am besten einem erfahrenen, auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie sie oder ihn unverzüglich an, nachdem Ihnen ein Kündigungsschreiben zugeht oder Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt.


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