ESOP-Reform / Fondsstandortgesetz: Verbesserung der Mitarbeiterbeteiligung?

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Im Vergleich zum internationalen Wettbewerb liegt Deutschland bei Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung ganz weit hinten. Das liegt vor allen Dingen an der restriktiven steuerlichen Handhabung. Wer sich dennoch entschließt seine Mitarbeiter zu beteiligen, muss auf komplexe Konstrukte wie „virtuelle Mitarbeiteroptionen“ (VSOPs), Phantom Shares oder Stock Appreciation Rights ausweichen. Nachdem jahrelang Experten und Start-Ups auf dieses Problem aufmerksam gemacht haben, hat sich die Bundesregierung nun entschieden mit dem Entwurf zum sog. „Fondsstandortgesetz“ Mitarbeiterbeteiligungen zu vereinfachen.

Wie funktionieren Mitarbeiterbeteiligungen überhaupt?

Mitarbeiterbeteiligungen sind im Wesentlichen Erfolgsbeteiligungen und dienen als Anreiz, um Fachkräfte zu rekrutieren. Im Falle eines Börsengangs oder Exits des Start-Ups erhalten die Mitarbeiter dann ihre Beteiligungen am Unternehmen ausgezahlt.

Was wird aktuell bemängelt?

Das Hauptproblem besteht in der sog. Dry-Income-Problematik. Diese betrifft den Besteuerungszeitpunkt bei der Zuteilung vergünstigter Anteile oder Optionen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Zuteilung ein Steuerzugriff erfolgt, also bevor der (virtuelle) Geschäftsanteil überhaupt Geld einbringen konnte. Dies ist problematisch, da vor einem Exit oftmals weder die Gesellschaft noch der Mitarbeiter über ausreichend Mittel verfügt um die kurzfristige Steuerlast ausgleichen zu können.

Was soll sich nun ändern?

Insbesondere soll bzgl. der Dry-Income-Problematik die Steuer auf die Zuteilung von (virtuellen) Anteilen erstmals in die Zukunft verschoben werden können. Voraussetzung dafür ist nach dem Referentenentwurf, dass es sich um echte Geschäftsanteile handelt, es sich also nicht nur lediglich um Optionen handelt und das Unternehmen ein KMU ist, also beispielsweise weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und nicht älter als zehn Jahre ist.

Kritik am Entwurf

Zwar führt die geplante Reform in einigen Bereichen zu einer Verbesserung, dennoch löst sie nicht alle Probleme des Mitarbeiterbeteiligung-Problems in Deutschland. Zum einen schließt das Erfordernis, dass es sich um ein KMU handeln muss bereits viele „Grown-Ups“ aus – ein Bereich, in dem Deutschland ohnehin schon hinter dem internationalen Wettbewerb liegt. Zum anderen ist die Vergabe echter Geschäftsanteile nicht unproblematisch, sodass auch an diesem Erfordernis viele Start-Ups scheitern dürften. Außerdem sieht der geplante Referentenentwurf vor, dass die Steuerlast maximal 10 Jahre ab Vergabe der Anteile in die Zukunft geschoben werden kann. Statistisch gesehen brauchen jedoch viele Start-Ups länger als 10 Jahre zum Exit; sie profitieren folglich auch nur bedingt von der neuen Regelung. Im schlimmsten Fall kann diese Befristung auf 10 Jahre sogar dazu führen, dass erfolgreiche Start-Ups zu früh in die Exit-Phase gedrängt werden.

Schließlich knüpft der Referentenentwurf die Möglichkeit die Steuerlast in die Zukunft zu schieben an den Verbleib im Unternehmen. Dies führt jedoch praktisch dazu, dass Mitarbeiter wegen sonst anfallender Steuern gezwungen sind, in einem Unternehmen zu bleiben. Bei den aktuell genutzten schuldrechtlichen VSOP-Lösungen ist dies gerade nicht der Fall. Eine Abkehr hiervon erscheint trotz des geplanten Referentenentwurfs in der Praxis gerade deswegen unwahrscheinlich.

Finanzminister Scholz plant die neuen Regeln am 01.07.2021 bereits in Kraft zu setzen. Vertreter von Start-Ups verlangen jedoch zunächst eine Abänderung des Entwurfes. Wir verfolgen die Entwicklungen und halten Sie auf dem Laufenden!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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