Etappensieg gegen Google vor dem Landgericht Köln – Suchmaschinenbetreiber muss Link entfernen

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Erfolgreich konnten die CSP Rechtsanwälte für ihren Mandanten vor dem Landgericht Köln gegen den Suchmaschinenbetreiber auf Entfernung eines Ergebnislinks vorgehen.

Eine bisher nicht veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Köln stärkt die Rechte Vieler von unwahren und schmähenden Äußerungen im Internet Betroffenen. Das Landgericht hat in seiner schon am 02.11.2016 zum Az.: 28 O 249/15 verkündeten Entscheidung deutlich gemacht, dass Google neben dem Internetseitenbetreiber/dem eigentlichen Verfasser der Äußerung nach Kenntniserlangung für die Entfernung des Ergebnislinks aus dem Suchmaschinenergebnis rechtlich verantwortlich ist. Eine bloß subsidiäre, das heißt nachrangige Haftung des Suchmaschinenbetreibers, lehnt das Landgericht ab. Das macht es für Betroffene überhaupt erst möglich, sich gegen rechtswidrige Veröffentlichungen auf fernen ausländischen Internetseiten effektiv zu wehren.

Was war geschehen:

Ein Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten bereits 2008/2009 sehr erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf wegen ehrverletzender Äußerungen gegen eine deutsche Gesellschaft auf Unterlassung und Leistung einer empfindlichen Geldentschädigung. Das schmeckte dem Gegner so gar nicht, weshalb man nun auch über den Rechtsanwalt im Internet mit unwahren und ehrverletzenden Äußerungen herzog. Der Rechtsanwalt erwirkte darauf gegen die ihn gerichteten Veröffentlichungen insgesamt zwei einstweilige Verfügungen. Ganz ähnliche Äußerungen wurden dann aber über eine ausländische Internetseite verbreitet. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 – Recht auf Vergessen(werden) – nahm der Rechtsanwalt Jahre später zum Anlass, sich gegen die unwahren und ehrverletzenden Äußerungen auf der ausländischen Internetseite dergestalt zu verteidigen, dass er von der beklagten Google Inc. die Entfernung des Ergebnislinks bei Eingabe seines Namens in der Suchmaschine begehrte – erstinstanzlich mit bemerkenswerten Erfolg.

Das Landgericht Köln bestätigt eine sogenannte Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers. Sobald der Betroffene dem Suchmaschinenbetreiber konkret, d. h. schlüssig einen Rechtsverstoß vorgetragen hat, sodass der Rechtsverstoß vom Suchmaschinenbetreiber auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, besteht eine Prüfpflicht des Suchmaschinenbetreibers. Dieser konkrete, schlüssige Vortrag kann noch im Gerichtsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.

Darüber hinaus hat das Landgericht Köln die Auffassung des Klägers bestätigt, dass auch für den Suchmaschinenbetreiber als Störer die über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierte Beweisregel des § 186 StGB Anwendung findet. Dass § 186 StGB bei Vorliegen seiner weiteren Voraussetzungen auch auf den – hier technischen – Verbreiter einer Äußerung anzuwenden sei, ergäbe sich bereits aus seinem Wortlaut. Selbst wenn den Suchmaschinenbetreiber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast träfe, könne er sich nicht mit dem Argument entlasten, dass ihm der eigentliche Seitenbetreiber nicht bekannt sei oder es ihm nicht möglich sei den ausländischen Betreiber zu kontaktieren. Das Landgericht hebt zutreffend hervor, dass dem Suchmaschinenbetreiber dieselben Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen wie jeder anderen Person die eine von einem Dritten getätigte Äußerung verbreitet.

Schließlich lehnt das Landgericht Köln auch eine bloß subsidiäre Haftung des Suchmaschinenbetreibers ab, hierzu führt es überzeugend aus:

„Ferner vermag die Kammer der Beklagten nicht dahingehend zu folgen, dass ihre Haftung als Störerin gegenüber der Haftung des Verfassers des streitgegenständlichen Artikels subsidiärer Natur ist. Denn die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Denn ebenso wie der Betreiber eines Internetforums für eine von dort ausgehende Störung verantwortlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06), der Verleger eine von seinem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 1952, 660; NJW 1954, 1682), sowie das Sendeunternehmen als „Herr der Sendung“ zur Unterlassung verpflichtet sein kann (vgl. BGH, NJW 1976, 1198), kann auch die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin unter den bereits dargestellten Umständen und unabhängig von den Ansprüchen des Betroffenen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags für die Anzeige bestimmter Suchergebnisse haften.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google hat Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az:. 15 U 188/16).


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