EuGH: aktive Einwilligung in Verwendung von Cookies

  • 3 Minuten Lesezeit

Ist die vorgegebene Zustimmung in das Setzen von Cookies nach europäischen Datenschutzrecht ausreichend oder müssen Internetnutzer den Haken zur Zustimmung selbstständig setzen? Diese Frage hatte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären.

Datenspeicherung mittels Cookies 

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Nutzung von sogenannten Cookies durch den Anbieter „Planet49“ für Online-Gewinnspiele in Deutschland. Der Gewinnspielbetreiber nutzte auf seiner Anmeldeseite eine voreingestellte Zustimmung zur Nutzung von Cookies. Die Zustimmung des Nutzers zur Datenerhebung lag damit im Zweifel automatisch vor, der Nutzer musste nicht durch aktives Setzen eines Häkchens seine Zustimmung zur Datensammlung erteilen.

In diesem Vorgehen sah der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Verletzung von Datenschutzvorschriften und ging gerichtlich gegen den Seitenbetreiber vor. Der für das Verfahren zuständige Bundesgerichtshof bat letztlich den EuGH um Auslegung der europäischen Datenschutzvorschriften.

Anforderungen an Zustimmung zur Datensammlung 

Nun hat der EuGH hinsichtlich der Zustimmung zur Datenerhebung mittels Cookies eine Grundsatzentscheidung im Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht getroffen. Danach darf Internetnutzern keine voreingestellte Zustimmung in das Setzen von Cookies vorgelegt werden – vielmehr muss der Internetnutzer aktiv in die Datenerfassung einwilligen. Dies könne aber nur durch das selbstständige Setzen eines Hakens erfolgen, so die Ansicht der Richter. Liegt also ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vor, sodass der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung erst ein solches abwählen muss, ist eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Eine voreingestellte Zustimmung zur Datenspeicherung ist damit grundsätzlich unzulässig, urteilten die Richter am EuGH (Urteil v. 01.10.2019; Az.: C-673/17).

Ein Sprecher des EuGH bestätigte zudem, dass sich das Urteil auf die seit 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beziehe.

Nutzer müssen aktiv einwilligen 

Durch die Vorgehensweise der voreingestellten Zustimmung werde daher keine wirksame Einwilligung in das Setzen von Cookies erteilt. Dabei sei nach Ansicht der Richter auch irrelevant, ob es sich bei den gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Das Europäische Datenschutzrecht schütze nämlich vollumfänglich vor Eingriffen in die Privatsphäre der Nutzer. 

Auch stellte der EuGH klar, dass Nutzer die Einwilligung in das Setzen von Cookies für jeden Einzelfall erneut erteilen müssen. Bei jedem Aufrufen einer Seite wird der Nutzer damit erneut vor die Frage gestellt, ob er der Datensammlung durch die Verwendung von Cookies zustimmen möchte. Seitenbetreiber müssen nach Ansicht der Richter zudem gegenüber den Nutzern Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen. Die Entscheidung erhöht damit die Anforderungen an Seitenbetreiber sowohl bei der Datenerhebung und Sammlung als auch bei der Information der Nutzer in Datenschutzerklärungen.

EuGH stellt sich auf Seite der Datenschützer 

Das Verwenden von sogenannten Cookies ist eine Möglichkeit der Datensammlung und Speicherung im Internet und dient damit hauptsächlich späteren Werbezwecken. Dabei werden beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers mittels der Cookies gespeichert. Beim erneuten Besuchen der gleichen Website werden der Nutzer und seine Einstellungen schneller wiedererkannt. So kann insbesondere personalisierte Werbung besser platziert werden.

Kritiker befürchten nach der EuGH-Entscheidung einen erheblichen Mehraufwand für Seitenbetreiber. Viele Seitenbetreiber geben den Nutzern schon jetzt keine Auskunft über Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter. Diese Betreiber werden ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise nun genau überprüfen und ggf. nachrüsten müssen. Zudem sehen Kritiker auch einen Nachteil für die Internetnutzer. Cookies ermöglichen es Seitenbetreibern und Unternehmen, die Bedürfnisse der Internetnutzer besser anzupassen und personalisierte Werbung zu platzieren. Die zusätzlich durch einen aktiven Klick zu erteilende Einwilligung könnte das schnelle und bequeme Surfen behindern, so die Befürchtung der Kritiker.

Datenschützer dagegen werden sich über das verbraucherfreundliche Urteil des EuGH freuen, der mit seiner Entscheidung klar dem Datenschutz den Vorrang eingeräumt hat.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Repka

Beiträge zum Thema