EUGH stärkt Verbraucherrechte; Viele Kreditverträge dank neuem "Widerrufsjoker" sofort widerrufbar!

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Am 9. September 2021 hat der EUGH nach Vorlage der Rechtsfrage durch das LG Ravensburg entschieden, dass viele Darlehensverträge aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Pflichtangaben widerrufbar sind (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Wie lange der Vertragsschluss zurückliegt, ist unerheblich. Der Vertrag muss aktuell aber noch laufen und darf noch nicht durch Zahlung der letzten Rate beendet worden sein. Verbraucher können also nun bares Geld sparen und den Vertrag widerrufen.

Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 09.09.2021 ein bedeutendes Urteil gefällt und dem Bundesgerichthof (BGH) eine herbe Schlappe zugefügt. Der Bankensenat des BGH stellte sich in der Vergangenheit immer auf die Seite der Banken und etablierte so eine bankenfreundliche REchtsprechung. Der EUGH urteilte nun aber, dass Banken (Volkswagen Bank, Skoda Bank, BMW Bank) in privaten Darlehensverträgen unklare Angaben machten und entschied damit anders als der BGH in der Vergangenheit. Konkret ging es um die Fragen, ob und in welchem Umfang die Banken ihre Kunden in den Kreditverträgen über die Höhe des Verzugszinses, der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeiten für Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informieren müssen. All diese Angaben waren unzureichend, urteilte nun der Europäische Gerichtshof.


Die Folge:

Die Widerrufsfrist hat nie zu laufen begonnen und ein Widerruf des Vertrags ist möglich. Dies bedeutet vereinfacht die Rückabwicklung des Vertrages. Der Verbraucher bekommt die gezahlten Raten zurück und muss keine weiteren Raten an die Bank zahlen. Dafür muss der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben. Lediglich eine Nutzungsentschädigung je nach Kilometerstand muss dieser sich wohl entgegenhalten lassen.


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