EuGH schlägt BGH – endgültig? - Leider nicht!

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I.) Der europäische Widerrufsjoker

Bereits im Frühjahr diesen Jahres war der sogenannte Widerrufsjoker eines der zentralen Themen im Bereich des Bankrechts. Durch seine Entscheidung vom 31.03.2020 – Az.: XI ZR 581/18 trat der BGH einer Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 – Az.: C-66/19 entgegen, mit welcher der europäische Gerichtshof die sog. Kaskadenverweisung in Widerrufsbelehrungen einer Sparkasse aus Saarbrücken für europarechtswidrig eingestuft hatte.

Durch diese Entscheidung des BGH hatte sich dieses Thema für Immoblilienkredite (genauer Darlehensverträge die grundpfandrechtlich abgesicher sind, erledigt. 

Dies ganz einfach deshalb, weil sich die europäische Richtlinie, auf die sich der EuGH in seiner Entscheidung beruft, ausdrücklich auf Verbraucherkredite bezieht, die nicht grundpfandrechtlich abgesichert sind.

Anderes galt hingegen in Sachen Verbraucherkrediten ohne grundpfandrechtliche Absicherung sowie in Sachen Pkw-Finanzierungen. 

Handelt es sich um einen der letztgenannten Verträge, so decken sich die Rechtsansichten des BGH mit denen des EuGH, was die "Kaskadenverweisung" angeht. Aber auch das hilft nicht in allen Fällen weiter!

II.) Der BGH sagte  zwar grds. "ja" zum europäischen Widerrufsjoker der "Kaskadenverweisung"

nämlich in  diesen Entscheidungen: BGH vom 27.10.2020 – Az.: XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19: 

Sowie erneut in der Entscheidung vom 30.03.2021 – Az.: XI ZR 75/20. Auch hier  bestätigt der BGH den EuGH in seiner Auffassung, dass Widerrufsinformationen (früher: Widerrufsbelehrungen) von allgemeinen Verbraucherdarlehens-verträgen, die der Finanzierung von Kfz dienen, nicht klar und verständlich für den durchschnittlichen Verbraucher ist. Dies, wenn diese einen Verweis auf „Pflichtinformationen nach §492 Abs. 2 BGB“, also eine Kaskadenverweisung beinhalten.

In diesem Zusammenhang sollten insbesondere Verträge, die im Zeitraum von 2015 bis 2021 abgeschlossen wurden, genauer durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden.

Für den Fall, dass sich die Bank nicht an das jeweils gültige Muster für Widerrufsinformationen gehalten hat, bestehen gute Chancen für Sie, Ihren bereits jahrelang bestehenden Vertrag rückabzuwickeln und u.a. von der Niedrigzinsphase zu profitieren.

III.) Gesetzlichkeitsfiktion, Verwirkung und andere "Hürden":

Allerdings sind die obig angegebenen Entscheidungen kein Freifahrtschein für Verbraucher nach Ausübung Ihres Widerrufsrechtes die gewünschten Ziele: Nutzungersatz zu erzielen. 

Immer dann, wenn sich die Bank das jeweisl gültige Muster der Widerrufsinformation gehalten hat, ist die Bank aufgrund der zwischenzeitlich wohl ständigen Rechtsprechungspraxis des BGH entschuldigt und der Widerruf "geht ins Leere". Weiter Anhaltspunkte für dennoch fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann sein:  Zu ungenaue Angaben bei der Zinsberechnung. Und auch hier gibt es, wie sollte es anders in der komplexen und kaum noch überschaubaren Flut von Urteilen sein: Eine zeitliche Zensur, wann nur grobe Angaben für die Berechnung reichen und wann es zu Gusnten des Verbrauchers konkreter zu gehen soll. 

Eine Kostenfreie Ersteneinschätzung können wir bei derart komplexer Rechtslage nicht mehr anbieten. Dafür eine kostenpflichtige Erstberatung (249,90 €). 

Übersenden Sie uns also gerne einen SCAN Ihrer Widerrufsinformation (oder Widerrufsbelehrung) und Ihrer Darlehensvertrages /Darlehensverträge - bzw. Leasingvertrages. Dies, an die

info@kanzlei-haas.de,

Wir prüfen im Rahmen einer Erstberatung kostenpflichtig, welche Chancen und Risiken für Sie existieren. 

Foto(s): Martin J. Haas

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