EuGH zur Speicherung von Kundendaten in Ersatzdatenbank nach Serverstörung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob Kundendaten nach einer Serverstörung in einer Ersatzdatenbank gespeichert werden dürfen (Urteil v. 20.10.2022, Az. C-77/21).

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO müssen personenbezogene Daten zweckgebunden verarbeitet werden. 

Der EuGH hat nun entschieden, dass die Speicherung von Kundendaten in einer Ersatzdatenbank nach einer Serverstörung grundsätzlich erlaubt ist, wenn diese Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung (Abschluss von Abonnementverträgen) vereinbar ist. Dies muss wiederum von den nationalen Gerichten einzelfallbezogen geprüft werden, liegt bei jedoch bei Test- und Fehlerbeseitigungszwecken nahe, da sich Fehler nachteilig auf die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung (hier: Newsletter-Versand) auswirken. Der Grundsatz der Zweckbindung steht einer Speicherung in der Ersatzdatenbank insoweit also nicht grundätzlich entgegen.

Der EuGH nahm zudem Stellung zu der Frage, inwieweit die Daten in der Ersatzdatenbank der Speicherbegrenzung des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO unterliegen. 

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO unterliegen personenbezogene Daten der Speicherbegrenzung, d.h. sie dürfen grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie der Zweck die Verarbeitung erfordert.

Im Ergebnis vertrat der EuGH die Auffassung, dass der Grundsatz der Speicherbegrenzung dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche die Daten nur solange in der Ersatzdatenbank speichern darf als dies für die Durchführung der Tests und Fehlerbehebung erforderlich ist.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nina Hiddemann

Beiträge zum Thema