€ 3.000,00 Abmahnkosten wegen des Produktnamens „Frida“ – was müssen Produktverkäufer jetzt beachten?

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Markenrechtliche Abmahnungen wie im „Frida“-Fall sind keine Seltenheit und können jeden Verkäufer treffen – nachdem solche markenrechtlichen Abmahnungen in aller Regel auch begründet sind, sollten diese niemals ignoriert werden.

Grundsatz

Wenn du einen eingetragenen Markennamen für identische/ähnliche Waren (hier Taschen) kennzeichnend verwendest, ohne die Erlaubnis des Markeninhabers eingeholt zu haben, dann begehst du eine Markenrechtsverletzung. Ob bei der Verwendung eines Produktnamens eine markenrechtliche, also herkunftshinweisende Verwendung vorliegt, kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist die Verwendung als Produktname aber geeignet eine Markenrechtsverletzung hervorzurufen. Dies ist umso mehr der Fall, wenn der Produktname auf dem Produkt selbst und im Angebotstext prominent hervorgehoben wird.

In dem vorliegenden Fall hat die Frida Kahlo Corporation in Panama unter anderem die Wortmarke „Frida“ für Taschen registriert. Es lag daher aufgrund der Verwendung des Produktnamens „Frida“ für Taschen ohne Einwilligung der Markeninhaberin eine Markenrechtsverletzung vor.

Rechtsfolgen

Mit einem anwaltlichen Schreiben wird die Markenrechtsverletzung in der Regel abgemahnt und gleichzeitig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Dies bedeutet, dass du den jeweiligen Namen in der Zukunft nicht mehr für deine Produkte verwenden darfst. Solltest du dies entgegen der Unterlassungsverpflichtung jedoch erneut tun, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig.

Daneben kann ggf. auch ein Schadensersatz geltend gemacht werden, welcher dem Markeninhaber entstanden ist. Üblicherweise wird dieser anhand der Lizenzanalogie berechnet.

Ferner muss der Verletzer die Abmahnkosten, also die Kosten des Anwalts für die Verfassung der Abmahnung tragen. Diese berechnen sich nach dem Streitwert und können im Markenrecht auch mal in den 4-stelligen Bereich rutschen.  

Auf was müssen Verkäufer bei ebay und anderen Plattformen achten?

Um eine Markenrechtsverletzung und die oben dargestellten Rechtsfolgen zu vermeiden, sollten Produktverkäufer vor der Verwendung eines Namens bereits selbst prüfen, ob dieser ggf. als Marke registriert ist. Dies kann z.B. über eine Recherche beim deutschen Patent- und Markenamt erfolgen. Entscheidend ist dann, ob eine eingetragene Marke für identische Waren/Dienstleistungen bereits existiert. Ist dies der Fall, sollte ein abweichender Namen gewählt werden.

Und wenn schon eine Abmahnung vorliegt?

Wenn du bereits eine Abmahnung erhalten hast, solltest du dich unbedingt innerhalb der Frist an einen Anwalt wenden, da ansonsten eine einstweilige Verfügung/Klage droht, mit welcher weitere Kosten auf dich zukommen.   

Was solltest du keinesfalls tun?

Du solltest in keinem Fall die Frist verstreichen lassen oder aber den Ansprüchen / der Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne eingehende Prüfung nachkommen, da diese oftmals überhöht oder aber zu zweit gefasst sind und dir daher für die Zukunft Rechte abschneiden.  

Zusammenfassung:

Produktverkäufer sollten daher in jedem Fall vor der Verwendung eines Produktnamens im Markenregister überprüfen, ob der gewünschte Name bereits als Marke registriert ist. Falls ja, sollte ein anderer Produktname gewählt werden. Gleiches gilt übrigens auch für deinen Firmennamen, deine Domain oder dein Logo!

Wenn du bereits eine Abmahnung erhalten hast, solltest du dich unbedingt innerhalb der Frist an einen Rechtsanwalt wenden und die Abmahnung überprüfen lassen.


Foto(s): Go to Arno Senoner's profile Arno Senoner


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