Abmahnung Markenrecht- Frida Kahlo

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Die Rechtsanwaltskanzlei Zierhut IP spricht im Namen der Frida Kahlo Company  Abmahnungen wegen einer Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung "Frida Kahlo" aus.

Frida Kahlo de Rivera war eine mexikanische Malerin. Sie zählt zu den bedeutendsten Vertretern des Surrealismus. In dem Abmahnschreiben wird ausgeführt, dass Frida Kahlo Company sich der Aufgabe verschrieben habe, die Erinnerung an das Wirken Frida Kahlos uns zu bewahren und ihre Kunst, sowie ihren Blick auf das Leben auch für die nächsten Generationen zu erhalten.

Die Frida Kahlo Company vertreibt nach eigenen Angaben diverse Produkte, wie etwa Bekleidungsartikel und Taschen. Sie hat sich auch die Bezeichnung "Frida Kahlo" unter der Registernummer 004413803 als EU Marke schützen lassen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen T-Shirts, Taschen usw zum Kauf angebotenen zu haben, die mit der Marke "Frida Kahlo" beworben worden seien. Bei den von unserem Mandanten angebotenen Produkten handele es sich allerdings nicht um originale Ware der Markeninhaberin.

Folglich sei die Bewerbung mit „Frida Kahlo" auch nicht zulässig.

Es liege schon unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, zumindest aber Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da das angegriffene Zeichen („Frida Kahlo“) markenmäßig als Produktbezeichnung für identische Waren, für die die Marke Schutz genieße, genutzt würde.

Gefordert werden wie üblich bei Markenrechtsverletzungen zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Der Abmahnschreiben ist ein vorformuliertes Muster beigefügt.

Daneben verlangt Rechtsanwaltskanzlei Zierhut IP umfängliche Auskunft. Solche Auskunftsersuchen dienen regelmäßig dazu, in der Folge Schadenersatzansprüche zu konkretisieren.

Letztendlich werden die Rechtsanwaltskosten für Abmahnung geltend gemacht, die sich nach einem Streitwert von 250.000 € berechnen.

Im Zuge eines „Vergleichs“ bietet die Kanzlei ZIERHUT an, die Angelegenheit insgesamt (inklusive Auskunfts- und Schadensersatzanspruch) als erledigt zu betrachten, wenn binnen einer bestimmten Frist neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, Abmahnkosten in Höhe von 2.616,90 € (anstelle von sonst 3.379,50 €) auf dem Konto der Kanzlei ZIERHUT IP gezahlt würden.

Unsere Empfehlung:

  • Beachten sie die Fristen
  • Keinen Kontakt mit dem Gegner aufnehmen
  • Geben sie nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab
  • Bewahren Sie Ruhe
  • Beauftragen sie einen auf das Markenrecht spezialisieren Rechtsanwalt

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen!

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  • Spezialisierte Beratung aufgrund jahrelanger Erfahrung im Markenrecht
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Soforthilfe unter 0800/3331030 oder Mail an kanzlei@dr-schenk.net


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