Exmatrikulation bei falschen Angaben in der Einschreibung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Kläger schrieb sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der RWTH Aachen ein. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortet er mit „nein“. In der Folgezeit wechselte der Kläger auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH von einer süddeutschen Universität Kenntnis davon, dass der Kläger dort im Rahmen des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und exmatrikuliert worden war. Daraufhin verfügte die RWTH ihrerseits die Exmatrikulation des Klägers.

Dies ist aus der Sicht der 6. Kammer nicht zu beanstanden. In dem Urteil vom 03. Dezember 2015 hat das Gericht ausgeführt:

Nach dem Hochschulgesetz sei die Exmatrikulation zulässig, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen. Die Einschreibung sei u.a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Das sei hier der Fall. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die RWTH die (erneute) Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen.

Die Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem 6. Semester exmatrikuliert worden sei. Die RWTH habe erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt. Bei seiner erstmaligen Einschreibung an der RWTH im (Formular-)“Antrag auf Einschreibung habe der Kläger die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Klausur objektiv falsch mit „nein“ beantwortet. Es komme nicht darauf an, ob dies in Täuschungsabsicht geschehen sei. Jedenfalls könne sich der Kläger aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem stehe sein Studienabschluss nicht unmittelbar bevor. Nach eigener Einschätzung benötige er weitere 5 Semester bis zum Abschluss des Studiums.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen v. 14.12.2015

Kommentar:

Die Entscheidung zeigt, dass der endgültige Verlust des Prüfungsanspruches gravierende Konsequenzen für den gewünschten universitären Abschluss haben kann. In der Regel ist dem Prüfling dann eine Fortführung des Studiums an einer anderen deutschen Hochschule oder Universität im gleichen Studiengang verwehrt. An dieser Stelle wäre dem Prüfling zu raten, vor dem Wechsel zu einer anderen deutschen Hochschule den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches anwaltlich überprüfen zu lassen. Oftmals zeigen sich erhebliche Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Prüfungsleistung, so dass die Exmatrikulation dann nicht mehr ausgesprochen werden kann. 

Bei der vorgenommenen Einschreibung kommt es dann grundsätzlich darauf, dass vom Bewerber erwartet werden darf, dass er die Richtigkeit seiner Angaben sorgfältig überprüft (vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2012 - 3 Bs 255/12). Hierzu gehört auch, dass der Studienbewerber ggf. Rechtsrat einholt (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 05.11.2015 - 19 E 5536/15)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Reckling

Beiträge zum Thema