Anwalt Hochschulrecht: Die Exmatrikulation droht – Prüfungsrecht bei nicht bestandenen Klausuren

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Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss einem Prüfling mindestens eine Wiederholungsprüfung ermöglicht werden. Prüfungen sind von der jeweiligen Tagesverfassung des Prüflings abhängig und manchmal gehört auch ein wenig Glück dazu. Es läge nach dem Bundesverfassungsgericht daher ein Verstoß gegen das Ausbildungsgrundrecht aus Art. 12 GG vor, wenn man nur eine einzige Möglichkeit hat, seine Leistungen unter Beweis zu stellen.

Wenn es zu nicht bestandenen Klausuren kommt, sind diese gerichtlich überprüfbar. Als Anwalt für Verwaltungsrecht prüfe ich die Erfolgsaussichten und stimme mit meinen Mandanten das bestmögliche Vorgehen ab. Je früher die Mandanten sich bei mir melden, desto besser sind die Chancen, das Klausurergebnis zu verbessern.

Die Prüfungsordnungen der Hochschulen gewähren den Prüflingen daher eine oder sogar zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Aber was ist, wenn man im letzten Prüfungsversuch scheitert?

Exmatrikulation wegen nicht bestandener Klausur

In den Hochschulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist geregelt, dass Studierende, welche Studienleistungen endgültig nicht bestanden haben, zu exmatrikulieren sind. Die Exmatrikulation ist daher unausweichlich, wenn das endgültige Nichtbestehen feststeht. Es gilt daher, diesen Zustand zu beseitigen.

Erster Ansatz ist, sich gegen die Prüfungsleistung zu wenden und deren Neubewertung durchzusetzen. In fast allen Prüfungsordnungen ist die sogenannte Remonstration geregelt.

Remonstration mit dem Anwalt für Hochschulrecht

Bei der Remonstration kann der Prüfling seine Einwendungen geltend machen und die Prüfer haben dann die Möglichkeit, ihre Entscheidung zu überdenken. Aber welcher Prüfer gesteht seinen Fehler schon gern ein. Bleiben Sie daher höflich und sachlich und versuchen Sie, den Prüfer zu überzeugen. Hilft alles nichts, muss Widerspruch oder Klage gegen die Bewertung der Prüfung eingelegt werden.

Widerspruch und Klage – Tipps vom Anwalt für Verwaltungsrecht

Ganz wichtig ist es, die Fristen für das Rechtsmittel einzuhalten. Je nach Bundeland muss gegen die Entscheidung Widerspruch oder gleich Klage eingereicht werden. In der Regel ist dies der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Im Rahmen des Rechtsmittels wird dann die Bewertung überprüft. In jedem Fall sollten Sie hier anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Es sind einige formelle Voraussetzungen zu prüfen und sodann Bewertungsfehler aufzuzeigen. 

Der erfahrene Anwalt erkennt nach der Akteneinsicht sofort, ob z. B. die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, ob das Zweiprüferprinzip oder die Ladungsfristen nicht eingehalten wurden. Wenn man dem Prüfer Bewertungsfehler aufzeigen will, muss man nachweisen, dass dieser seinen Beurteilungsspielraum verlassen hat. Nicht alles was der Prüfer in die Bewertung einbezieht, kann ein Gericht im Zweifel beanstanden. So unterliegt beispielsweise die Einschätzung, ob eine Klausur als schwierig zu beurteilen ist oder welche Gewichtung eine Teilaufgabe hat, grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum.

Wenn im Widerspruch oder der Klage ein Fehler aufgezeigt werden konnte, wird die Arbeit neu bewertet oder es wird ein weiterer Prüfungsversuch gewährt.

Härtefallantrag

In einigen Prüfungsordnungen ist vorgesehen, dass ein sogenannter Härtefallantrag gestellt werden kann. Sofern die Prüfungsleistung aufgrund einer besonderen Härte nicht erbracht werden konnte, wird auch hier ein weiterer Versuch gewährt. Die Prüfungsausschüsse gehen in der Regel jedoch sehr zurückhaltend mit solchen Härtefallanträgen um. Sie sollten sich daher bereits bei der Beantragung eines Härtefalls an einen Anwalt wenden. Dieser wird unter den Vorgaben der Regelung der Prüfungsordnung einen besonderen Härtefall formulieren können.

Rücktritt von der Prüfung

Damit sich niemand einen Vorteil im Prüfungsverfahren verschaffen kann, müssen Prüflinge Fehler im Prüfungsverfahren oder Krankheiten unverzüglich anzeigen. In der Regel scheidet ein Rücktritt von der Prüfung dann aus, wenn man den Prüfungsversuch in Kenntnis der Einschränkungen unternommen hat. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist ein Rücktritt von der Prüfung sogar nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Wir haben solche Rücktritte bereits erfolgreich begleitet. Einfach ist dieser nachträgliche Rücktritt jedoch nicht.

Handlungsempfehlung

Wenn eine Prüfungsleistung nicht bestanden wurde, können Sie natürlich Kontakt mit dem Prüfer aufnehmen und sich die Arbeit ansehen. Wenn Sie sich weiter ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie einen im Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Der Anwalt weiß, welche Einwendungen relevant sind und welche unberücksichtigt bleiben. Er kann über das weitere Vorgehen und die Chancen eines Verfahrens aufklären. Behalten Sie die Fristen im Auge und lassen Sie sich nicht allzu lange vom Prüfer vertrösten. Wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kann auch der Anwalt nichts mehr für Sie tun.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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