EY stoppt „Project Everest“ – Gute Nachrichten für Wirecard-Geschädigte

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Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft EY hat ihre geplante Aufspaltung gestoppt. Das teilte das „Big Four“-Unternehmen bereits Mitte April 2023 mit.

EY hatte jahrelang die Bilanzen des ehemaligen DAX-Konzerns Wirecard testiert und sieht sich in Folge des Zusammenbruchs der Wirecard AG hohen Schadensersatzforderungen entgegen. Erst Anfang des Monats hatte die Abschlussprüferaufsicht APAS EY für die scheren Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Wirecard-Bilanzen stark sanktioniert. So darf EY unter anderem zwei Jahre lang keine Neumandate annehmen.

Nun muss die Gesellschaft einen weiteren Rückschlag hinnehmen. Eigentlich war geplant, dass die 13.000 EY-Partner im April über die Abtrennung des Beratungsgeschäfts abstimmen sollten, welches anschließend an die Börse gebracht werden sollte. Gerade in Deutschland war die Mehrheit der Partner von den Abspaltungsplänen überzeugt. Nun schob wohl vor allem die US-Einheit des Unternehmens den Riegel vor.

Was bedeutet das für Wirecard-Geschädigte?

Die Anwälte der Kanzlei Schirp & Partner, die die größte Klägergruppe in den Verfahren gegen EY vertreten, haben die Umstrukturierungspläne von EY von Beginn an mit Sorge verfolgt. Vor dem Hintergrund des nun angelaufenen Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG), welches mit Sicherheit mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, bestand die Befürchtung, dass von EY als Anspruchsgegner nur noch eine „leere Hülle“ zurückbleibt, wenn der wirtschaftlich profitablere Geschäftszweig abgetrennt wird.

Der Stopp der Abspaltung ist nun also eine positive Nachricht für Geschädigte im Wirecard-Skandal. Dennoch empfiehlt die Kanzlei Schirp & Partner allen Geschädigten, nun zeitnah zu handeln.

Mitte März bestimmte das Bayerische Oberste Landesgericht den Musterkläger im Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard und EY. Damit ist der Startschuss für die Anmeldungen zum Musterverfahren gefallen. Allerdings ist diese nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich. Das heißt, dass man sich nur noch bis zum 18. September 2023 zum Musterverfahren anmelden kann.

All denjenigen Geschädigten, die bis jetzt noch nicht Klage gegen EY eingereicht haben, empfehlen wir, sich zum Musterverfahren anzumelden und so die Verjährung, welche am 31. Dezember 2023 eintritt, zu hemmen.

Weitere Informationen zum Musterverfahren und zu unserem Vorgehen gegen EY finden Sie hier auf unserer Homepage.


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