Facebook-Fanpages rechtswidrig!

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Nachdem im letzten Jahr der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine umstrittene Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages getroffen hat (Urt. v. 05.06.2018, Rs. C-210/16), sind viele Betreiber einer Facebook-Fanpage verunsichert, ob sie diese überhaupt noch fortführen können. 

Viele Unternehmen, Vereine etc. haben aufgrund dieses Urteils unverzüglich die Facebook-Fanpage deaktiviert, weil sie Angst vor Inanspruchnahmen oder Bußgeldern durch die Landesdatenschutzbehörden hatten. Nun hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages mit einem erschreckenden Fazit geäußert.

Was bedeutet die Entscheidung des EuGH für die Fanseitenbetreiber?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Der EuGH nimmt für die Verarbeitung der Nutzer des Fanpages die Betreiber und Facebook gemeinsam in die Verantwortung. Die Betreiber sollen für die Datenverarbeitung ebenso haften wie Facebook, weil sie über das Tool ‚Seiten-Insights‘ anonymisierte Daten über die Nutzer der Fanpage abrufen können. Dieses Tool können sie nicht abschalten. 

Das große Problem ist also, dass sie Daten sammeln, aber keine Details über die konkrete Verarbeitung und Speicherung kennen. Daher können sie auch den Ansprüchen der Nutzer aus der DSGVO nicht nachkommen. Somit bleibt nach Ansicht der DSK eigentlich nur die Deaktivierung der Seiten, zumindest bis Facebook und die Fanpage-Betreiber nachgebessert haben“.

Was müsste geschehen?

Einerseits müsste Facebook seiner Rechenschaftspflicht nachkommen und die Info-Seiten über Insights bearbeiten. Diese entsprechenden momentan nicht der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, so die DSK, weil sich Facebook bezüglich der Datenverarbeitung die alleinige Entscheidungskompetenz zuschreibt. 

Außerdem seien die Infos nicht „hinreichend transparent und konkret“, sodass die Betreiber nun immer noch nicht wissen, ob die Verarbeitung der Daten rechtskonform erfolgt oder nicht.

Andererseits sollten die Fanpage-Betreiber in ihre Datenschutzerklärungen schauen, um zu überprüfen, ob sie auf die Verwendung und Verarbeitung der Nutzerdaten hinweisen und zudem auf die Facebook-Datenschutzbestimmungen verlinken. 

Eine Deaktivierung der Fanpages scheint übertrieben, die DSK wendet sich mit ihren Forderungen an Facebook und scheint ihren Fokus gerade nicht auf die Betreiber der Facebook-Fanpages zu legen.

Bei Fragen zur DSGVO und Fanpages können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/facebook-fanpages-rechtswidrig/


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