Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG – Vorladung, Anklage, Berufung, Strafbefehl

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Die Fahrerlaubnis hat für viele Deutsche einen sehr hohen Stellenwert, sind manche doch nicht nur privat, sondern auch beruflich darauf angewiesen. Umso schwerer wiegt es dann, den Führerschein aufgrund eines Verstoßes abgeben zu müssen. Daher kommt es immer wieder dazu, dass trotz der fehlenden Fahrerlaubnis weiterhin ein Kraftfahrzeug geführt wird. Abzugrenzen von dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist das Fahren ohne Führerschein, wo der Fahrer lediglich das entsprechende Ausweisdokument nicht bei sich führt und somit bei einer Kontrolle auch nicht vorzeigen kann.

Im Gegensatz zum Fahren ohne Führerschein handelt es sich bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis jedoch nicht mehr bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits um eine Straftat. Dabei droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Zu unterscheiden ist dabei weiter zwischen einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot. Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis an sich bestehen, dem Betroffenen wird jedoch das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr untersagt. Nach dem Ablauf des Fahrverbots bekommt der Betroffene seinen Führerschein wieder. Im Gegensatz dazu wird bei der Einziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein eingezogen und nicht wieder ausgehändigt. Die Fahrerlaubnis muss dann erst wieder neu beantragt werden.

Verschiedene Arten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Fahren ohne Fahrerlaubnis verwirklicht werden kann. In Betracht kommt ein Fahren trotz Fahrverbotes, ein Fahren ohne eine jemals erteilte Fahrerlaubnis, ein Fahren mit einem ausländischen Führerschein, welcher in Deutschland nur für begrenzte Zeit gültig ist oder auch beispielsweise Freunde oder sogar Kinder, die keine Fahrerlaubnis besitzen, hinters Steuer zu lassen.

In § 21 Abs. 1 StVG heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“

Darüber hinaus kann ein Verstoß weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen. So kann gemäß § 21 Abs. 3 StVG auch das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden.

Härtere Strafe für Wiederholungstäter

In den meisten Fällen wird in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe verhängt. Sollte jedoch festgestellt werden, dass der Fahrer bereits zuvor mehrfach ohne eine Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hat, droht eher eine Freiheitsstrafe als bei einem ersten Verstoß.

Wurden Sie bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt, empfiehlt es sich, gerade im Hinblick auf die zu erwartende Strafe, einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut zu machen.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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