Fahren unter Cannabis oder Drogeneinfluss – Die unterschätzte Gefahr
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Seit der teilweisen Legalisierung von Cannabis hält sich eine gefährliche Fehlannahme hartnäckig: Wer legal konsumiert, darf auch legal Auto fahren. Doch hier liegt eine tückische Falle, denn das Strafrecht unterscheidet nicht zwischen Alkohol und anderen berauschenden Mitteln – entscheidend ist allein die Fahrtüchtigkeit. Sobald diese beeinträchtigt ist, droht eine Strafbarkeit nach § 316 StGB. Und wer andere durch seine Fahrweise gefährdet, muss sogar mit den noch strengeren Konsequenzen des § 315c StGB rechnen.
Wann liegt eine strafbare Fahruntüchtigkeit vor?
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum nicht mehr fahrtüchtig ist. Während beim Alkohol die 1,1-Promille-Grenze als absolute Fahruntüchtigkeit gilt, gibt es für Cannabis keinen festen Grenzwert im Strafrecht.
Entscheidend ist die individuelle Fahruntüchtigkeit, die sich durch sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt. Genau an dieser Stelle setzt eine effektive Verteidigungsstrategie an.
Typische Anzeichen für Fahruntüchtigkeit
Viele denken nur an unsicheres Fahrverhalten, doch Polizei und Gutachter achten auf weit mehr:
Fahrbezogene Auffälligkeiten:
Schlangenlinienfahren
Probleme beim Spurhalten
Unnatürlich langsames Fahren
Verzögerte Reaktionen auf Verkehrszeichen oder Ampeln
Körperliche Anzeichen:
Gerötete oder glasige Augen
Verlangsamte Pupillenreaktion
Gleichgewichtsstörungen
Zittern oder übermäßiges Schwitzen
Verhaltensauffälligkeiten:
Verwirrtheit oder auffällige Gelassenheit
Übertriebene oder verlangsamte Reaktionen auf Polizeianweisungen
Kognitive Einschränkungen:
Konzentrationsprobleme
Schwierigkeiten bei der Beantwortung von Fragen
Erinnerungslücken
Besonders Cannabis kann die Reaktionsfähigkeit stark verzögern – eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr.
Fahrlässigkeit als Risiko: "Ich wusste nicht, dass ich noch high bin!"
Viele Mandanten glauben, sie hätten sich nicht strafbar gemacht, weil sie sich nicht berauscht fühlten oder der Konsum bereits Stunden oder Tage zurücklag. Doch das Gesetz kennt auch die fahrlässige Begehung nach § 316 Abs. 2 StGB. Wer hätte wissen können oder müssen, dass er noch unter Drogeneinfluss steht, kann trotzdem belangt werden.
Besonders Gelegenheitskonsumenten unterschätzen, dass THC lange nachwirken kann – und dass Mischkonsum (z. B. mit Alkohol) die Wirkung verstärkt. Hier kommt es oft zu bösen Überraschungen, vor allem angesichts der drohenden Strafen.
§ 315c StGB – Wenn es richtig gefährlich wird
Noch gravierender wird es, wenn eine konkrete Gefahr für andere entsteht. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB stellt es unter Strafe, wenn jemand unter Drogen- oder Alkoholeinfluss im Verkehr eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer oder eine erhebliche Sachgefahr verursacht.
Eine "konkrete Gefahr" liegt vor, wenn nur noch der Zufall einen Unfall verhindert hat – etwa, wenn ein Fahrer eine rote Ampel überfährt, beinahe einen Fußgänger erfasst oder ein anderes Auto zur Vollbremsung zwingt.
Welche Strafen drohen?
Die Strafen für das Fahren unter Drogeneinfluss hängen von der Schwere des Vergehens ab.
Wer vorsätzlich unter Einfluss von Betäubungsmitteln fährt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist.
Bei fahrlässigem Handeln kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten verhängt werden. Auch hier ist der Entzug der Fahrerlaubnis wahrscheinlich.
Falls durch die Fahrweise eine konkrete Gefahr für andere entsteht, wird es noch ernster: Bei vorsätzlichem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen, zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Auch fahrlässige Gefährdung hat schwerwiegende Konsequenzen – eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind möglich.
Gerade für Berufstätige kann der Verlust der Fahrerlaubnis existenzbedrohend sein. Zudem ist eine Vorstrafe schnell erreicht, was eine strategische Verteidigung umso wichtiger macht.
Es sei erwähnt, dass die neue 3,5-ng/ml-Grenze eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dieser Artikel behandelt jedoch nur die strafrechtlichen Konsequenzen.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit fast 20 Jahren Erfahrung verteidige ich bundesweit Mandanten, die mit dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt konfrontiert sind. Eine Strafbarkeit steht keineswegs immer fest – oft lassen sich Zweifel an der Beweislage oder an gutachterlichen Einschätzungen geltend machen.
Gerade bei Cannabis- oder Medikamentenkonsum gibt es zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung. Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Kontaktieren Sie mich frühzeitig, damit wir gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln!
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