Fahrerflucht

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Im Falle eines Unfalls im Straßenverkehr ist man als Unfallbeteiligter verpflichtet, dem Unfallgegner seine Daten und die Art der Beteiligung mitzuteilen. Andernfalls kann man sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (im allgemeinen Sprachgebrauch Fahrerflucht oder Unfallflucht) strafbar machen.

Dies gilt auch im Falle von Unfällen, bei denen sich der Fahrer oder Eigentümer des gegnerischen Fahrzeugs nicht am Unfallort befindet, da beispielsweise sein Fahrzeug geparkt war. Entgegen weit verbreiterter Praxis reicht es in diesem Fall ausdrücklich nicht, einen Zettel hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen.

Im Falle einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens drohen dann zudem regelmäßig Probleme mit der eigenen Haftpflichtversicherung. Aufgrund einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung kann diese regelmäßig Regressansprüche gegen den Unfallverursacher stellen.

Oft gelingt es, bei nicht allzu hohen Schäden ein Strafverfahren zur Einstellung, zumindest gegen Zahlung einer Geldauflage zu bringen. Auch in diesem Fall folgen jedoch oft noch Regressansprüche der Haftpflichtversicherung. Inwieweit sich diese auch auf eine strafrechtliche Einstellung stützen lassen, ist umstritten. Obwohl bei einer Einstellung nach § 153 oder 153a StPO immer wieder angeführt wird, diese setze zumindest eine geringe Schuld voraus, kann dies nach wohl zutreffender Meinung kein Indiz im Falle eines sich möglicherweise anschließenden Zivilverfahrens sein.

Schließlich zieht eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch noch den Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister nach sich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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