Fahrerlaubnis: Anordnung der ärztlichen Begutachtung bei Depression - Expertenbeitrag

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Auch bei psychisch bisher unaufälligen Personen können im Lauf des Lebens Depressionen auftreten, welche die Fahreignung grundsätzlich einschränken können.

Die Anforderungen an die Fahreignunng sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 

Wechselnde Krankheiitsbilder der Depression

Treten mehrere sehr schwer depressiven Phasen mit kurzen Intervallen auf, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach Abklingen der Phasen voraus, dass das Krankheitsbild abgeklungen ist. Eine Prognose muss ergeben, dass mit einer vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss; hierzu können regelmäßige Kontrollen angeordnet werden (Nr. 7.5.3 und 7.5.4 der Anlage 4 zur FeV,Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV).

In einem vom Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss v. 23.02.2023 (Az: 11 CS 22.2649) entschiedenen Verfahren wurde die Beibringungsanordnung der Verkehrsbörde als rechtmäßig erachtet. Ende 2019 waren vermehrt Suizidgedanken aufgetreten. In einem Strafverfahren hatte das Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Im Berufungsverfahren hob das Landgericht München I den Rechtsfolgenausspruch mit rechtskräftigem Urteil vom 28. April 2021 teilweise auf, setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und verhängte gegen den Antragsteller nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht begründet jeder Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001). Hierauf bezog sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung.

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Viele Verfahren konnten nach Mandatierung zu einem Verbleib oder zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geführt werden.

Die Beibringung des Gutachtens darf nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26).




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