E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Regelfall - Expertenbeitrag

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Bei Trunkenheitsfahrten ab 1,1 Promille wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. Die gesetzliche Grundlage ist in § 69 StGB begründet. Nach Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.05.2023 (Az:  1 Ss 276/22) sind E-Scooterfahrten nicht anders als andere Fahrten mit Kraftfahrzeugen zu behandeln. Das Oberlandesgericht hob eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, welches nur ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt hatte. Die Blutalkoholkonzentration lag im betreffenden Fall bei mindestens 1,64 Promille.

Das Oberlandesgericht Frankfurt nimmt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2021 Bezug. Demnach zieht jede Straftat wegen Trunkenheit nach § 316 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB  nach sich (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 522/20).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich vertreten.

Die Verteidigung sollte daher unbedingt Umstände objektiver oder subjektiver Art vortragen, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Solche müssen sich von den Tatumständen eine Durchschnittsfalls deutlich abheben (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 – 4 Ss 672/96). 

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen können solche Umstände bei entsprechender beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins oder bei einer nur kurzen Fahrtstrecke in verkehrsarmen Zeiten begründet sein.

Der bloße Einwand, es handelt sich nicht um den „üblichen Trunkenheitsfahrer“ ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nicht geeignet, eine Ausnahme zu begünden (OLG Frankfurt vom 08.05.2023 -Az:  1 Ss 276/22).


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