Fahrtzeit als Arbeitszeit

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Am 10. September 2015 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH Az.: C-266/14) zu entscheiden, ob die Fahrtzeit eines Außendienstmitarbeiters zum ersten Kunden zur Arbeitszeit zählt.

Eine spanische Firma für Sicherheitsdienste führten Wartungen und Installationen von Sicherheitssystemen durch. Ihre Techniker, die diese Tätigkeiten beim Kunden wahrnehmen, waren in ganz Spanien verteilt und für verschiedene Regionen zuständig. Teilweise brauchten die Techniker aufgrund von langen Anfahrtswegen bis zu 3 Stunden zum ersten Kunden. Das Unternehmen berechnete dabei die Arbeitszeit nur von der Ankunft beim ersten Kunden bis zum Zeitpunkt der Abfahrt beim letzten Kunden. Die Fahrtzeiten vom Wohnort und zum Wohnort des Technikers berechnete das Unternehmen nicht.

Nach Ansicht des EuGH üben Techniker jedoch auch bei der Fahrt vom und zum Einsatzort ihre Tätigkeit aus. Es handelt sich um ein notwendiges Mittel, um die technischen Leistungen beim Kunden zu erbringen. Der EuGH führt weiter aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gerade auch in dieser Zeit zur Verfügung steht. So könne dieser z. B. den Fahrplan kurzfristig ändern. Der Arbeitnehmer hat somit nicht die Möglichkeit, frei über diese Zeit zu verfügen. Die Entscheidung, dass ein bestimmter Techniker zu einem Kunden X fährt, liegt ganz in der Hand des Arbeitgebers.

Bereits eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2009 sprach einem Wartungsmechaniker in ähnlicher Konstellation Arbeitslohn für die An- und Abfahrtzeit zum ersten und vom letzten Kunden zu.

Was bedeutet dies für Sie?

Die europäische Richtlinie 2003/88/EG verfolgt das Ziel des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers. Als Arbeitgeber sollten Sie daher auf Ruhezeiten achten. Dies gilt umso mehr, als dass die Gefahr von Krankheiten beim Arbeitnehmer und damit verbundenen Entgeltfortzahlungen bei Einhaltung der Ruhezeiten deutlich sinkt. Sollten Sie sich unsicher sein, was als Arbeitszeit zählt und was nicht, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen.

Als Arbeitnehmer im Außendienst sollten Sie neben den gesundheitlichen Aspekten spätestens bei Erhalt einer Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Sollten Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben oder eine Beratung wünschen, so können Sie sich gerne an uns wenden.


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