Fahrverbot weg wegen Zeitablauf!
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Bei der Verteidigung gegen Geschwindigkeitsverstöße oder andere Verstöße im Straßenverkehr geht es sehr häufig um das Fahrverbot. Diverse Ansatzpunkte – je nach Verstoß und Messverfahren – können hier zu dem Erfolg führen, dass der Führerschein nicht abgegeben werden muss. Beweisanträge und ein Hinterfragen der Messung / Beweisführung ist hier der Weg, den die Verteidigung beschreiten sollte.
Gerade von jüngeren Kollegen wird jedoch ganz oft übersehen, dass ein Absehen von einem Fahrverbot nach § 25 StVG auch dann in Betracht kommt, wenn dessen Verhängung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geboten erscheint, weil dessen Erziehungsfunktion in die warnende Wirkung des Fahrverbots nicht mehr erfordert. Dies ist ein Grundsatz, den es schon ganz lange in der Rechtsprechung gibt.
Genau so hat auch das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 13.01.2023 – 1 RB 36 Ss 778/22 erneut zugunsten eines Autofahrers entschieden. Dieser hatte in seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde vollen Erfolg. Entgegen der Einschätzung der Generalstaatsanwalt wurde die gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.09.20 durch ihren Verteidiger eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen konkludent auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, und zwar ging es um das Fahrverbot.
Das Amtsgericht hatte sich vorliegend nicht damit auseinandergesetzt, dass ein Absehen von einem Fahrverbot nach § 25 StVG auch dann in Betracht kommt, wenn dessen Verhängung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dessen Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr gegeben ist. Hierzu hatte bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27,36) zugunsten der Autofahrer entschieden.
Auf Deutsch gesagt: die Strafe soll auf den Fuß folgen, sonst verliert sie bekanntlich ihre Wirkung. Durchaus nachvollziehbar.
Voraussetzung hierfür ist, dass die zu handelnde Tat lange zurückliegt. Dies bedeutet in der Regel mehr als zwei Jahre. Durch verfahrensleitende Maßnahmen kann die Verteidigung dies in sehr vielen Fällen erreichen. Neue Absatz weiterhin ist Voraussetzung, dass der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. u.a. OLG Celle NZV 2011, 46).
Und wie lange muss das Verfahren nun dauern, damit das Fahrverbot wegfällt? Hier eine Faustregel. Wenn länger als zwei Jahre und zwischen Tat und Urteil vergangen sind, und der Betroffene verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, ist aufgrund des erheblichen Zeitablaufs daher kein Fahrverbot mehr zu verhängen.
Dies ist ein wichtiger Verteidigungsansatz, der dem Mandanten konkret den Führerschein retten kann.
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