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Falsche Angabe der Wortanzahl ist keine schwerwiegende Täuschungshandlung

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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit einem Beschluss vom 23.05.2014, Aktenzeichen: 3 L 890/14.DA, entschieden, dass ein Schüler, der die Anzahl der Wörter zu hoch angegeben hat, keine schwerwiegende Täuschungshandlung begangen hat.

Im vorliegenden Fall gab der Schüler am Ende von zwei schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten im März 2014 die Anzahl der Wörter seiner Lösungen im Leistungskurs Biologie mit 2149 Wörtern statt tatsächlich 1679 Wörtern und im Grundkurs Geschichte mit 1755 Wörtern statt tatsächlich 1484 Wörtern angegeben hatte.

Der Schüler begehrt die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung. Dies wurde vom Prüfungsausschuss abgelehnt, da dem Schüler eine „schwerwiegende Täuschungshandlung“ im Sinne von § 30 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO) vorzuwerfen sei.

Zu Unrecht wie nun das Gericht entschied. Nach Ansicht der Richter stelle die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in den schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten keine schwerwiegende Täuschungshandlung im vorgenannten Sinne dar, die das Feststellen des Nichtbestehens der Abiturprüfung rechtfertigen könne. Eine Täuschungshandlung komme nämlich nur dann in Betracht, wenn das Zählen der Wörter aufgrund der Bestimmungen der vorgenannten Oberstufen- und Abiturverordnung eine Obliegenheit der Prüflinge wäre. Eine solche Obliegenheit könne jedoch keiner entsprechenden Rechtsvorschrift entnommen werden. Es handele sich vielmehr um eine bloße Obliegenheit, die sich aus einem ministeriellen Erlass ergäbe. Dies sei nicht ausreichend, da ein solcher Erlass bzw. einer Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität zukomme.

Letztendlich liege auch kein schweren Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 OAVO vor. Die eigentliche Prüfungsleistung sei vorliegend ohne Hilfsmittel erbracht worden, so dass die Sanktion zu dem Vorwurf, der dem Schüler gemacht worden sei, in keinem angemessenen Verhältnis stehe.


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