Vorwurf der Täuschungshandlung bei Prüfungen
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Es ist eine Schocknachricht für betroffene Prüflinge: Der Vorwurf der Täuschungshandlung
Gerade in Zeiten der pandemiebedingten Änderungen der Prüfungsformen an Hochschulen erreichten mich vermehrt Anfragen wegen des Verdachts bzw. des Vorwurfs einer Täuschungshandlung.
Die betroffenen Prüfungsleistungen sind dann oftmals Klausuren im Online-Verfahren, bei denen bislang keine Videoüberwachung stattgefunden hat, jedoch teilweise ein Triggern der Mausbewegungen sowie der Eingaben an der Tastatur. Herbei ist jedoch ohnehin fraglich, ob überhaupt eine Klausurleistung vorliegt, wenn keine Aufsicht bei den elektronischen Fernprüfungen stattfindet. Denn wenn eine nicht normativ festgelegte Prüfungsform durchgeführt wird, kann auch keine Täuschungshandlung angenommen werden.
Aber auch in Hausarbeiten, Abschlussarbeiten und anderen Prüfungsleistungen mehren sich die Vorwürfe, dass sich der Prüfling unzulässiger Hilfsmittel bedient haben soll.
1.1. Verdacht der Täuschungshandlung - Anhörungsverfahren
Wenn der Prüfer einen Verdacht der Täuschungshandlung hegt, ist er dazu angehalten, den Prüfling darüber umgehend in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zu dem Vorwurf schriftlich oder mündlich zu äußern. Das ist das sog. Anhörungsverfahren, dessen Durchführung zunächst zu beachten ist. Der betroffene Prüfling sollte also darauf achten, dass das Anhörungsverfahren durchgeführt wird und ihm somit Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
1.2. Verdacht der Täuschungshandlung - Beweislast
Die materielle Beweislast für die Annahme einer Täuschungshandlung trägt zunächst die Hochschule. Kann der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten des Prüfers (VG Köln, Beschl. v. 04.12.1987 – 6 L 2072/87).
Die Beweislage verschiebt sich erst dann zu Gunsten der Prüfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat (vgl. hierzu Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2018 Rn. 237). Für den sog. Anscheinsbeweis müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 6 B 67/17) zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Dabei ist penibel zu prüfen, anhand welcher konkreten Kenntnislage der Prüfer den Täuschungsverdacht für gegeben hält.
Dabei hat Herr Rechtsanwalt Christian Reckling (Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit zehn Jahren) bereits schon Fälle vertreten, in denen der Prüfer schlicht vergessen hat, mitzuteilen, welche Hilfsmittel zulässig waren, so dass der Vorwurf der Täuschungshandlung von Anfang an unbegründet war.
2. Mögliche prüfungsrechtliche Folgen
Sollte die Täuschungshandlung aus Sicht des Prüfers zu Lasten des Prüflings gegeben sein, wird – je nach Ausgestaltung der Prüfungsordnung – über eine Sanktion entschieden, die verhältnismäßig sein muss. Die Sanktion kann vom Nichtbestehen der Prüfungsleistung bis hin zum Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen und damit zur Exmatrikulation reichen. Auch an dieser Stelle können sich Fehler ergeben, die der betroffene Prüfling anfechten kann.
3. Vorgehen bei einem Verdachtsfall
Es empfiehlt sich, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, insbesondere dann, wenn mehrere Prüflinge vom Vorwurf der Täuschungshandlung betroffen sind.
In vielen von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling vertretenen Fällen konnte er den Vorwurf der Täuschungshandlung bereits im Anhörungsverfahren, teils auch erst im gerichtlichen Verfahren, erfolgreich abwenden.
Über die beantragte Akteneinsicht kann zunächst im Einzelfall geprüft werden, welcher konkrete Verdacht auf welchen Erkenntnissen der Hochschule/Schule beruht, um sodann eine Stellungnahme für den betroffenen Prüfling abzugeben.
Sofern das Anhörungsverfahren noch nicht zum Erfolg führt, kann gegen die jeweilige Prüfungsentscheidung sodann noch Widerspruch eingelegt werden.
Betroffene Prüflinge sollten sich daher nicht voreilig zu den Vorwürfen der Hochschule einlassen, sondern zunächst in Ruhe prüfen bzw. prüfen lassen, worin der Vorwurf der Täuschungshandlung konkret besteht, um nicht Gefahr zu laufen, sich später in Widersprüche zu verstricken.
Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt bundesweit betroffene Prüflinge und hilft mit seiner Expertise im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung.
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