Falsche Brust operiert: 6.000 Euro

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Mit Vergleich vom 21.10.2019 hat sich eine Schönheitsklinik verpflichtet, an meine Mandantin 6.000 Euro zu zahlen. Bei der 1965 geborenen Angestellten wurde bei einer Krebsvorsorgeuntersuchung in der linken Brust eine Raumforderung festgestellt.

Die Biopsie ergab ein Papillom. Das Papillom ist ein seltener, gutartiger Tumor im Milchgang der Brust. Die behandelnde Frauenärztin riet nach unauffälliger Mammographie zur Entfernung des gutartigen Tumors.

Vor der Operation fragte eine OP-Schwester in der Schönheitsklinik zum Abgleich der Daten nach Vornamen und Geburtsdatum. Nachdem meine Mandantin diese Daten genannt hatte, fragte die Schwester, ob heute die rechte Brust operiert werden würde. Die Mandantin stellte klar, dass es sich um einen Irrtum handele. Es müsse definitiv ihre linke Brust operiert werden. Die Mitarbeiterin stutzte und entgegnete, in ihren Unterlagen sei die rechte Brust vermerkt. Sie würde das allerdings direkt im Computer mit ihren Unterlagen abgleichen. Nach Überprüfung bestätigte sie die Angaben der Mandantin und teilte mit, es habe sich um einen Übertragungsfehler gehandelt. Sie habe den OP-Plan geändert und würde auch intraoperativ nochmals Bescheid geben.

Nach der Operation stellte die Patientin fest, dass sie - trotz aller Einwände - doch an der rechten und nur an der rechten Brust operiert worden war. Als sie den Operateur mit dieser Tatsache konfrontierte, entgegnete dieser, das könne er sich nicht vorstellen. Kurze Zeit später gestand er den Irrtum ein und riet, am selben Tag auch die linke Brust in Vollnarkose zu operieren. Die Mandantin wurde daraufhin an der richtigen linken Brust operiert.

Ich hatte dem Operateur vorgeworfen, auf Grund eines groben organisatorischen Fehlers statt der linken die rechte Brust operiert zu haben. Es sei deshalb eine weitere Operation am selben Tag in Vollnarkose mit allen Risiken medizinisch notwendig gewesen. An der rechten Brust sei durch die unnötige OP ein Loch an der Operationsstelle zurückgeblieben. Für die Behebung dieses Gewebedefektes käme nur das Einsetzen eines Implantates in Frage. Aus Gründen der Symmetrie müsse deshalb an beiden Brüsten ein Implantat eingesetzt werden, weil nur so ein optisch positives Ergebnis erzielt werden könne. Danach müssten zusätzlich Eigenfettunterspritzungen durchgeführt werden, um kleinere Dellen zu beheben.

Nach langen Verhandlungen hat sich die Klinik bereit erklärt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Die Mandantin hatte sich zwischenzeitlich entschieden, den Defekt an ihrer rechten Brust nicht mehr operativ beseitigen zu lassen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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