Familienzusammenführung: Nachzug zum deutschen Ehegatten/ Ehegattennachzug § 28 AufenthG

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder werde ich gefragt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ehefrau oder der Ehemann aus dem Ausland nach Deutschland nachziehen darf und welche behördlichen Laufgänge zu unternehmen sind damit der Nachzug reibungslos funktioniert. 

Zu beachten ist, dass jede Botschaft anders ist und mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden kann, wobei eine anwaltliche Unterstützung sehr gut zur Beschleunigung des Nachzuges beitragen kann.

Zunächst ist Voraussetzung, dass zwischen den Ehegatten eine gültige Ehe vorliegt. Wo die Ehe geschlossen wurde ist absolut unerheblich. Die Ehe kann in Deutschland bei der Botschaft des Herkunftslandes geschlossen werden, im EU- Ausland oder im Ausland.

Es kann vorkommen, dass die Ausländerbehörde oder die Botschaft eine Scheinehe vermutet. Dann muss der Antragssteller beweisen, das dem nicht so ist, durch Urlaubsfotos, Whats App-, Skype-Kommunikationsnachweise, Telefongespräche und vieles mehr.

Um in Deutschland zu heiraten, benötigen die Standesämter ein Ehefähigkeitszeugnis des Ausländers. Werden die Ehefähigkeitszeugnisse im Herkunftsland nicht erteilt (Russland, Ukraine, Weißrussland, Kolumbien, Brasilien, Eritrea, Äthiopien, Uganda, Nigeria und viele mehr), muss ein Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis gestellt werden, und zwar beim Oberlandesgericht.

Selbstverständlich können auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Lebenspartnerschaft begründen und fallen dann unter den Begriff des Ehegatten.

Ferner muss der nachziehende Ehegatte das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Der deutsche Ehegatte muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Der nachziehende Ehegatte muss bei der Einreise die Deutschsprachkenntnisse A 1 besitzen. Davon kann aber zum Schutze der Familie abgesehen werden, wenn im Einzelfall es dem nachziehenden Ehegatten im Ausland ein Jahr lang trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war die einfachen Deutschsprachkenntnisse zu erwerben.

Darüber hinaus sollte der Lebensunterhalt in der Regel gesichert sein, was so viel bedeutet, dass die Lebensunterhaltssicherung nicht vorliegen muss, aber davon abhängig gemacht werden kann. Die Berechnung muss im Einzelfall erfolgen und richtet sich nach dem SGB II.

Rechtsanwältin Julia Dehnhardt hat bereits viele Familien zusammengeführt und steht mit Rat und Tat zur Seite.

J. Dehnhardt

(Rechtsanwältin)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Julia Dehnhardt

Beiträge zum Thema