Fehlende Einbeziehung– Sparkasse kann keine Vertragsänderung auf Überweisungsträger vornehmen

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Möchte eine Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag einfließen lassen, muss dies für die andere Partei deutlich erkennbar sein. Diesen Grundsatz muss sich auch die  Sparkasse Wittenberg künftig deutlich vor Augen halten, denn wie das Landgerichtes Des­sau-Ro­ßlau entschied (Urteil vom 27.02.2023 - 4 O 643/22), darf die Sparkasse ihre Überweisungsträger nicht so gestalten, dass der Verbraucher mit sei­ner Un­ter­schrift zu­gleich auch der Änderung von AGB zu­stimmt.

Versteckte Vertragsbedingungen 

Die Sparkasse Wittenberg hatte in der Vergangenheit einen kreativen Weg gefunden, die Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Kunden einzuholen. Der Überweisungsträger der Sparkasse war so ausgestaltet, dass der Verbraucher gleichzeitig seine Zustimmung zu den AGB der Sparkasse abgab. Die vertraglich vereinbarte Leistung eines Überweisungsauftrages war damit unmittelbar an die Zustimmung in die AGB gekoppelt. Unterschrieben die Kunden nicht, gaben also nicht ihre Zustimmung zu den AGB ab, wurde auch die Überweisung durch die Sparkasse nicht getätigt.

Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) sah in dieser Vorgehensweise eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Zudem waren die Verbraucherschützer der Überzeugung, ein Kunde rechne trotz der Ergänzung im Unterschriftenfeld des Überweisungsträgers nicht damit, zugleich in AGB einzuwilligen. Insbesondere für ältere Menschen sei dieser Hinweis schlicht nicht lesbar gewesen. Insgesamt habe daher keine wirksame Einbeziehung von Vertragsbedingungen mittels AGB stattgefunden.

Vorgehen verstößt gegen AGB-Recht 

Dies sahen nicht nur die Verbraucherschützer so, sondern auch das Landgericht folgte dieser Auffassung und sah in der Ausgestaltung des Überweisungsträgers der Bank einen Verstoß gegen das AGB-Recht. Das Vorgehen der Sparkasse Wittenberg beeinträchtige Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit und hindere sie an der Ausübung ihrer Rechte, führt das LG aus.

Insbesondere da die Überweisung untrennbar mit der Einwilligung in die AGB verbunden sei, brächte  die Verbraucher und Verbraucherinnen in eine Zwangslage, einer Änderung der AGB zuzustimmen, um die gewünschte Überweisung tätigen zu können. Ohne die Unterschrift führte die Sparkasse die Überweisung nicht aus. Der daraus resultierende Druck für die Verbraucher war für die Entscheidung der Richter entscheidend bei der Einstufung als unwirksame AGB.

BGH beendet Möglichkeit der Zustimmungsfiktion

Die Entscheidung des Landgerichtes Des­sau-Ro­ßlau zeigt noch einmal deutlich, wie wichtig die wirksame Einbeziehung von AGB für den Verwender ist. Dabei reicht es nicht, die AGB dem Vertragspartner auf beliebige Art kenntlich zu machen. Diese müssen vielmehr wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen werden, sonst entfalten sie keine Wirkung.

Hintergrund der Vorgehensweise der Sparkasse könnte allerdings das Ende der Zustimmungsfiktion durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes sein. Dieser hatte im April 2021 Klauseln in den AGB einer Bank für unwirksam erklärt, mit denen Änderungen der AGB und der Preise grund- und grenzenlos durch Schweigen der Kunden herbeigeführt werden konnten. Solche Klauseln hatten allerdings viele Banken bis dahin verwendet und mussten sich nun neue Wege suchen, die Zustimmung in Änderung von AGB ihrer Kunden einzuholen. Dies könnte der Grund für den von der Sparkasse verwendeten Überweisungsträger samt AGB sein.

Weitere Informationen zum AGB-Recht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb.html



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