Fehlerhafte oder unterdurchschnittliche Arbeitsleistung kann Kündigungsgrund sein

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Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 17. Januar 2008, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.

Dies richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Jeder Arbeitnehmer ist daran zu messen, was er persönlich zu leisten in der Lage ist. Grundsätzlich genügt ein Arbeitnehmer, sofern zusätzliche Vereinbarungen fehlen, seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Allein das Überschreiten der durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit im Vergleich zu weiteren Arbeitnehmer stellt keinen Verstoß gegen die Arbeitspflicht dar.

Die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote im Zusammenhang mit der tatsächlichen Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung kann aber ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz seiner unterdurchschnittlichen Leistungen seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. 

t | klose

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Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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