Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der KSK Ostalb - mündliche Verhandlung vom 21.01.2016 - LG Ellwangen

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In einer mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 vor dem LG Ellwangen gab der Vorsitzende zu Protokoll, dass sich die Sparkasse Ostalb nicht auf die Schutzfiktion des § 14 I BGB-InfoV berufen könne. Überdies sei die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Die von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung wurde von zahlreichen bundesweit tätigen Sparkassen ebenfalls verwendet. Auszugsweise lautet die entscheidende Passage:

Widerrufsbelehrung Darlehens-/ Kreditkonto Nr.

Widerrufsbelehrung zu (1) den Darlehensverträgen vom xx.xx.xxxx

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (2) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung hält, auch eine Internet-Adresse).

Ebenfalls ist die im Darlehensangebot enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem sie den Hinweis enthält:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Eine solche Belehrung ist jedoch fehlerhaft, weil hiermit der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 und BGH, Urteil vom 17.01.2013 – III ZR 145/12).

Nach Auffassung von Herrn Dr. Rädecke schließen sich immer mehr Land- und Obergericht dieser Rechtsprechung an. Herr Dr. Rädecke empfiehlt eine Durchsicht der Darlehensverträge von Sparkassen.

Herr Dr. Rädecke steht dafür selbstverständlich zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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