Fenstertüren schleifen – Boden zu hoch oder Fenster zu tief?
- 3 Minuten Lesezeit


Beim Hausbau kann so einiges schiefgehen – davon können viele Bauherren ein Lied singen. In den meisten Fällen ist jedoch klar, welcher Handwerker den Fehler gemacht hat. Nicht so in diesem Fall, in dem sich Fenstertüren nicht vollständig öffnen ließen und stattdessen über den Boden schleiften. Der Bauherr versagte letztlich dem Fensterbauer den restlichen Werklohn. Das wollte sich dieser jedoch nicht gefallen lassen und klagte vor dem Landgericht (LG) Krefeld auf Zahlung.
Neue Fenstertüren schleifen
Zwischen dem betroffenen Bauherrn und dem Fensterbauer existiert ein Bauvertrag. Nach diesem ist der Fensterbauer zur Errichtung von Kunststofffenstern, Rollläden und Außenraffstores am Neubau des Bauherrn verpflichtet. Diese Arbeiten erbrachte er vollständig, sodass er vom Bauherrn den restlichen Werklohn i. H. v. 11.565,24 Euro verlangte. Dieser verweigerte aber sowohl die Abnahme des Werkes als auch die Zahlung des Restbetrages, weil er der Meinung war, dass der Fensterbauer die Fenster nicht mangelfrei erstellt hatte – die Fenstertüren ließen sich nicht vollständig öffnen, da sie am Boden schleiften, und außerdem waren die Türen nicht wind- und wasserdicht. Das wollte sich der Fensterbauer aber nicht zurechnen lassen und klagte vor dem LG Krefeld – mit Erfolg.
Sachverständiger prüft
Um herauszufinden, welcher Handwerker gepfuscht hat, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. Dieser stellte im Rahmen seiner Prüfung fest, dass der Fensterbauer einen Anspruch auf seinen gesamten Restwerklohn i. H. v. 11.565,24 Euro gem. § 631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Bauherrn hat.
Fenster korrekt eingebaut
Der Sachverständige hat bestätigt, dass der Fensterbauer die Fenstertüren im Erdgeschoss den anerkannten Regeln der Technik entsprechend eingebaut hat – insbesondere hat er sich an die erforderlichen Höhenmaße gehalten. Diese Maße ergeben sich bei einem Rohbau durch den sogenannten Meterriss. An diese Angabe hat sich der Fensterbauer vollumfänglich gehalten, sodass oberhalb des Estrichs eine Fensterschwelle von 3 cm vorhanden war.
Bodenbelag zu hoch
Nach Einbau des Bodenbelags sollte diese Höhe noch 2 cm betragen, was bedeutet, dass für den Fußbodenbelag eine Aufbauhöhe von 1 cm zur Verfügung stand. Dieser Abstand hätte für die Verlegung eines Fliesenbodens mit üblich dünner Fliese ausgereicht. Allerdings wurde im vorliegenden Fall vom Bodenleger eine zu dicke Fliese verwendet, was schließlich ursächlich für das Schleifen der Fenstertüren am Boden war.
Funktionstaugliches Werk
Der Bauherr hatte dem Fensterbauer vorgeworfen, kein wie vereinbart funktionstüchtiges Werk geliefert zu haben. Die Richter stellten aber fest, dass sein Werk sehr wohl funktionstauglich ist – weil er die bestehenden Toleranzen eingehalten hat. Die Problematik des Schleifens der Fenster über den Boden und das nicht vollständige Öffnen der Fenster ist eindeutig auf die Arbeit des Bodenlegers zurückzuführen.
Keine Wind- und Wasserdichtigkeit
Weiterhin stellt die mangelhafte Wind- und Wasserdichtigkeit der Fenster keinen Mangel dar, der zur Verweigerung des Werklohns führt. Der Mangel existiert nur deshalb, weil der Fensterbauer in Absprache mit dem Bauherrn die Fenstertüren bis auf das höchste Maß nach oben justieren musste, damit sie nicht mehr über den Boden schleifen. Dies führte dazu, dass die Fenster nicht mehr richtig schließen und keine vollständige Wind- und Wasserdichtigkeit mehr gegeben ist. Zusätzlich kann Wasser eindringen, weil ein weiterer Handwerker eine im Außenbereich der Fenster vorhandene Ablaufrinne mangelhaft montiert hat.
Klage erfolgreich
Nachdem die Richter die Ausführungen des Sachverständigen angehört hatten, kamen sie zu dem Ergebnis, dass der Fensterbauer gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Zahlung des kompletten Restwerklohns i. H. v. 11.565,24 Euro hat, da er sein Werk mangelfrei errichtet hat und ihm die Fehler der anderen Handwerker nicht zuzurechnen sind.
Fazit: Funktioniert bei einem Neubau etwas nicht richtig, so ist nicht zwangsläufig der Handwerker schuld, der das Gewerk erstellt hat – es kann auch an einem anderen Handwerker liegen.
(LG Krefeld, Urteil v. 03.08.2016, Az.: 2 O 346/15)
(WEI)
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