Filesharing-Abmahnung der Firma Fraserside Holdings Ltd (“Private“) durch C-S-R Rechtsanwaltskanzlei

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Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei, mahnt im Auftrag Ihrer Mandantin, der Firma Fraserside Holdings Ltd („Private”), die auf Zypern ansässig ist, wegen Urheberrechtsverletzungen an pornographischen Filmwerken der Filmreihe „Private Specials” in Internettauschbörsen über P2P Netzwerke ab.

Unserer Kanzlei liegen zwei solcher Abmahnungen zur Überprüfung vor. Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen zwei Werke aus der Serie „Private Specials” in der Tauschbörse eMule anderen Nutzern dieses P2P Netzwerkes durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten zu haben. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird in dem 7 Seiten umfassenden Abmahnschreiben (inklusive der vorformulierten Unterlassungserklärung und Vollmacht) für zwei Filmwerke ein Pauschalbetrag von 360,00 € gefordert:

Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG

Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG

1. Unterlassungserklärung:

Durch die beigefügte Unterlassungserklärung gibt der Erklärende ein Schuldanerkenntnis ab.

Denn der Erklärende verpflichtet sich in Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gegenüber der Unterlassungsgläubigerin (Rechteinhaberin) und erkennt dadurch den Schaden vorbehaltlos an.

Ebenfalls in Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichner auch zur Kostenerstattung gegenüber der die Rechteinhaberin vertretene Rechtsanwaltskanzlei.

Hierbei handelt es sich um zwei wesentliche Aspekte, die durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte daher vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden.

An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen.

2. Rechtsanwaltskosten/ Schadensersatz

Unserer Auffassung nach erscheint der angesetzte Betrag für einen Filmtitel insgesamt zu hoch und als nicht angemessen. Vorliegend muss die Kostendeckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG Anwendung finden. Hiernach ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen im Rahmen einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € beschränkt.

Hieran ändert auch die Hinzuziehung des geltend gemachten Schadensersatzes anhand der Lizenzschadensanalogie nichts. Dies gilt insbesondere aufgrund der von Seiten der Rechtsprechung erkennbar werdenden Tendenz der Reduzierung der geltend gemachten Schadensersatzbeträge.

3. Achtung:

Der Umstand, dass es sich bei der vorgeworfenen Rechtsverletzung um den Gegenstand eines Erotikfilmes handelt, sollte kein Hinderungsgrund sein sich anwaltlich beraten zu lassen. Von Seiten im Urheberrecht tätiger Kollegen wird diesbezüglich dieser Angst mit der notwendigen Professionalität begegnet.

Für den Fall, dass Sie Adressat einer Abmahnung sind gilt folgendes:

- Bewahren Sie die Ruhe und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.

- Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten sehr häufig reduziert werden können.

- Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen einstweilige Verfügungen.

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung möglich. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail oder Fax zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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