Filesharing-Altfälle: Abmahnanwälte stöbern im Archiv

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Vermehrt verschicken auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierte und bundesweit aktive Kanzleien, wie die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang, derzeit Zahlungsaufforderungen an Mandanten, die Urheberrechtsverletzungen aus dem Jahr 2009 oder früher betreffen.

Bislang konnte man als Anwalt der Gegenseite stets davon ausgehen, dass man nach Ablauf von drei Jahren nichts mehr von den Kollegen hört, da der Anspruch dann nach allgemeiner Auffassung verjährt ist. Gerechnet wird dabei ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Rechteinhaber Kenntnis von Verstoß sowie Name und Anschrift des Anschlussinhabers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 199 Abs. 1, 195 BGB. Eine Urheberrechtsverletzung und damit verbundene Schadensersatzansprüche aus dem Jahr 2009 wären damit am 31.12.2012 verjährt. Aus diesem Grund starteten die Abmahnkanzleien regelmäßig vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist einen letzten Versuch, die Gegenseite doch noch zu einer Zahlung zu motivieren. Danach hörte man, wie schon erwähnt, nichts mehr und die Akte konnte geschlossen werden.

Nunmehr vertreten Abmahnkanzleien, wie Nümann + Lang Rechtsanwälte, die Auffassung, dass aufgrund der sogenannten „Motorradteile-Entscheidung“ des BGH vom 15.01.2015 (Az.: I ZR 148/13) für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren auszugehen sei.

Vor diesem Hintergrund hat auch Renner Morbach Rechtsanwälte vergangene Woche Schreiben der Kollegen zu Altfällen aus dem Jahr 2009 erhalten. Der letzte Schriftwechsel erfolgte in diesen Fällen – wie bislang üblich – kurz vor Ende der dreijährigen Verjährungsfrist im Herbst 2012. Um die Motivation zu steigern, die Forderung nach den zahlreichen erfolglosen Anschreiben nun doch noch zu erfüllen, gibt es auf die ursprüngliche Forderung noch einmal erheblichen Rabatt.

Dass die sogenannte „Motorradteile-Entscheidung“ des BGH tatsächlich auch auf Filesharing-Fälle anwendbar ist, ist nach unserer Überzeugung mehr als fraglich. Eine entsprechende höchstrichterliche Grundsatzentscheidung konkret zu den Filesharing-Fällen gibt es bislang nicht. Außerdem gehen fast alle Instanzgerichte nach wie vor von einer Verjährung von 3 Jahren aus (vgl. AG Köln, Urteil vom 19.02.2015 – Az. 148 C 31/14; AG Koblenz, Urteil vom 21.01.2015 – Az. 142 C 486/1), LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016 – Az. 20 S 132/15).

Entscheidend, ob die aus dem Bereicherungsrecht (§ 852 BGB) stammende 10-jährige Verjährungsfrist auch bei Filesharing-Fällen Anwendung findet, ist die Rechtsfrage, ob der Downloader – der sich in einer Filesharing-Börse einen Hollywood-Film herunterlädt und automatisch während des Ladevorgangs anderen Internetnutzern die Möglichkeit gewährt, den Film ebenfalls herunterzuladen – etwas „erlangt“ hat. Nach überwiegender – auch aus unserer Sicht zutreffenden – Auffassung hat der Schädiger in diesem Fall keinen eigenen Vorteil davon, dass andere Internetnutzer durch seinen Upload auf das geschützte Werk zugreifen können.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Wir helfen Ihnen gerne. Deutschlandweit.

Rechtsanwalt Stefan Morbach

Renner Morbach Rechtsanwälte


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