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Finanzgericht Düsseldorf: Reparaturkosten einer Eigentumswohnung sind Werbungskosten

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Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 21.01.2016, Aktenzeichen 11 K 4274/13 E, entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter verursacht hat, sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. 

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin eine mangelfreie Eigentumswohnung. Dabei übernahm sie auch das bestehende Mietverhältnis. Nach einiger Zeit kam es zu Zahlungsstörungen, da die Mieterin nicht bereit war, anfallende Zahlungen für Nebenkosten zu leisten, wobei dies letztendlich mit der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin endete. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Klägerin im Jahr 2008 rund 20.000 Euro auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte.

Das beklagte Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Nach Ansicht des Beklagten gehörten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese könnten daher nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders und gab der Klägerin Recht.

Nach Ansicht des Senats seien trotz Überschreitung der 15-%-Grenze keine anschaffungsnahen Herstellungskosten gegeben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei nämlich einzuschränken.

Die Gesetzesbegründung, so die Richter, lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen.


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