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Flug vor Gericht gelandet – die wichtigsten Entscheidungen zur Flugreise

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Rechte von Flugreisenden bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen sind ein Dauerbrenner – nicht nur vor deutschen Gerichten, sondern auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Auch 2017 und 2018 haben die obersten Gerichte in Karlsruhe und Luxemburg etliche Detailfragen geklärt – angefangen bei der simplen Frage nach dem richtigen Gericht über diverse Fragen zum Entschädigungsanspruch bis hin zur Option verschiedener Flugtarife.

EuGH stärkt Fluggastrechte bei Umsteigeflügen 

Im März 2018 klärte der EuGH in mehreren Entscheidungen, an welchem Gericht Flugreisende ihren Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bei Flugverspätungen geltend machen können. Problematisch bei diesen Fällen war, dass es sich um sog. Umsteigeflüge von Spanien nach Deutschland gehandelt hat. Der erste Flug fand zwischen zwei spanischen Städten statt und wurde von einer spanischen Fluggesellschaft durchgeführt. Da dieser Flug Verspätung hatte, wurde der Anschlussflug nach Deutschland nicht mehr rechtzeitig erreicht.

Die Passagiere verklagten daraufhin die spanische Fluggesellschaft vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft verteidigte sich gegen diese Klagen und berief sich darauf, dass die deutschen Gerichte für den Fall gar nicht zuständig seien. Der verspätete Flug war immerhin von einer spanischen Fluggesellschaft innerhalb der Landesgrenzen von Spanien ausgeführt worden. Deshalb müsse in Spanien geklagt werden. Diese Argumentation lies der EuGH aber nicht gelten. Stattdessen stellten die Richter darauf ab, dass es sich um eine einheitliche Flugbuchung mit dem Reiseziel Deutschland gehandelt habe. Dieses Ziel sei als Ankunftsort für beide Flugstrecken maßgeblich. Verspäte sich der erste Flug, können die Passagiere ihren Entschädigungsanspruch an diesem Ort geltend machen – auch wenn die Landesgrenze bei der ersten Teilstrecke noch nicht überflogen worden ist.

(EuGH, Urteil v. 07.03.2018, Az.: C-274/16, C-447/16 et C-448/16)

Entschädigung auch bei Vogelschlag möglich

Hauptstreitpunkt zwischen Flugpassagieren und Fluggesellschaften ist sowohl bei Flugverspätungen als auch bei Flugannullierungen meist die Frage, ob es einen sog. außergewöhnlichen Umstand gab. Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung handelt es sich hierbei um Ereignisse, die außerhalb des Risikobereichs der Fluggesellschaft liegen. Die Airline kann sie deshalb weder beeinflussen noch umgehen und muss in diesen Fällen keine Entschädigung zahlen. Typische Beispiele sind unerwartete Wetterlagen, politische Unruhen oder Sicherheitsrisiken. Im Mai 2017 mussten sich die Luxemburger Richter mit der Frage beschäftigen, ob auch ein Vogelschlag zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehört.

Nach der Entscheidung des EuGHs fällt der Vogelschlag grundsätzlich in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände, denn die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogelschwarm lässt sich in der Luft nicht immer vermeiden. Trotzdem scheidet der Entschädigungsanspruch bei einer Verspätung nicht automatisch aus. Die Fluglinie muss nämlich alles ihr Zumutbare tun, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Bei der Untersuchung des Flugzeugs auf Schäden darf die Fluggesellschaft bei der Sicherheit zwar keine Abstriche machen, einen hauseigenen Techniker einzufliegen, geht aber zu weit. Mehr Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie in unserem Rechtstipp „EuGH: Entschädigung auch bei Verspätung wegen Vogelschlag möglich“.

(EuGH, Urteil v. 04.05.2017, Az.: C-315/15)

Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Entfernung von Start- und Zielflughafen

Der Entschädigungsanspruch von Flugpassagieren hängt von der Entfernung ab und liegt zwischen 250 Euro bei einer Strecke von bis zu 1500 km und 600 Euro bei Strecken ab 3500 km. Maßgeblich für die Berechnung der Strecke ist die Entfernung von Start- und Zielflughafen. In einer Entscheidung im September 2017 stellte der EuGH klar, dass es bei der Berechnung der Entfernung keine Rolle spielt, ob es sich um einen Direktflug oder einen Umsteigeflug handelt. Wählen Reisende anstelle eines Direktflugs eine Umsteigeverbindung, haben sie daher trotz der längeren Flugstrecke keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Maßgebliches Kriterium für die Höhe der Entschädigung ist einzig und allein die Luftlinienentfernung des Start- und Zielflughafens.

(EuGH, Urteil v. 07.09.2017, Az.: C-559/16)

Angebot eines Ersatzflugs schließt Entschädigungsanspruch nicht automatisch aus

Wird ein Flug annulliert, kann die Fluggesellschaft die Zahlung der entfernungsabhängigen Entschädigungszahlung mit dem Angebot eines Ersatzflugs verhindern. Das Angebot eines Ersatzflugs allein reicht aber noch nicht aus, um von der Entschädigungszahlung frei zu werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2017 klar. In dem zugrunde liegenden Fall hatten Reisende einen Flug von Frankfurt am Main nach Sydney über Singapur gebucht. Als der erste Flug annulliert werden musste, bot die Fluggesellschaft einen Ersatzflug an. Dieser sollte ungefähr zur selben Zeit in Singapur landen wie der annullierte Flug. Tatsächlich hob der Flieger aber mit einer Verspätung von 16 Stunden ab, sodass der Anschlussflug in Singapur verpasst wurde. Am Reiseziel Sydney betrug die Verspätung dann über 23 Stunden.

Im Streit um die Zahlung einer Entschädigung stellte der BGH klar, dass ein Ersatzflugangebot die Fluggesellschaft nur dann von der Zahlung der Entschädigung befreit, wenn er tatsächlich mit einer Verspätung von bis zu zwei Stunden landet. Landet der Ersatzflug hingegen mit einer größeren Verspätung, wie im vorliegenden Fall, bleibt die Fluggesellschaft aufgrund der Flugannullierung zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet.

(BGH, Urteil v. 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16)

Entschädigungsanspruch besteht gegenüber der Fluglinie, bei der der Flug gebucht wurde

Im September 2017 mussten die Karlsruher Richter entscheiden, welches Unternehmen bei sog. Wet-Lease-Flügen bei Flugverspätungen zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist. Im konkreten Fall hatten die klagenden Fluggäste bei der Fluglinie Air Maroc einen Flug von Düsseldorf nach Marokko gebucht. Air Maroc mietete für diesen Flug mit einer Wet-Lease-Vereinbarung sowohl das Flugzeug als auch dessen Besatzung von der spanischen Fluggesellschaft Swiftair. Der Flug landete mit einer Verspätung von über sieben Stunden in Marokko. Im Streit über die Zahlung der Entschädigung musste der BGH entscheiden, ob Air Maroc als Vertragspartner der Fluggäste zahlen muss oder Swiftair als Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

Nach den Karlsruher Richtern ist das Unternehmen zahlungspflichtig, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat. Ob das Unternehmen seine vertragliche Verpflichtung mit einem eigenen Flugzeug oder einer gemieteten Besatzung erfüllt, spielt für die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung keine Rolle. Die Rechte der Flugpassagiere sollen nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Reisende im Zweifel aufgrund fehlenden Einblicks in die vertraglichen Beziehungen der Airlines nicht weiß, welche Gesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

(BGH, Urteil vom 12.9.2017, Az.: X 102/16 und X ZR 106/16)

Informationsrecht über Flugannullierung 

Wird ein Flug gestrichen, hängt der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung davon ab, wann der Reisende von der Flugannullierung erfahren hat. Informiert die Fluggesellschaft ihn spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug, muss sie keine Entschädigung zahlen. In einer Entscheidung im Mai 2017 stärkte der EuGH die Rechte von Flugreisenden, indem er klarstellte, dass die Fluggesellschaft sicherstellen muss, dass der Passagier rechtzeitig über die Annullierung informiert wird.

In dem strittigen Fall hatte der Passagier seinen Flug über ein Onlineportal gebucht. Die Fluglinie hatte das Onlineportal als Reisevermittler rechtzeitig über die Annullierung informiert, das Portal hatte die Information aber zu spät weitergeleitet. Da die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist, dass die Information über die Flugannullierung rechtzeitig beim Passagier ankommt, musste sie dennoch zahlen. Mehr Informationen zu diesem Fall finden Sie in unserem Rechtstipp „Dauerbrenner Fluggastrechte – EuGH stärkt mal wieder die Rechte der Fluggäste“.

(EuGH, Urteil v. 11.05.2017, Az.: C‑302/16) 

Keine Erstattung des Flugpreises nach Rücktritt

Im März 2018 ging es vor dem BGH um die Frage, ob Fluggesellschaften die Möglichkeit einer Reisestornierung in ihren Beförderungsbedingungen wirksam ausschließen dürfen. Diese Frage bejahte der BGH und stellte klar, dass Fluggesellschaften generell verschiedene Tarife anbieten und diese unterschiedlich gestalten dürfen. Die verklagte Fluggesellschaft hatte nämlich neben dem gebuchten günstigen Tarif ohne Kündigungsrecht einen alternativen teureren Tarif im Angebot, bei dem Reisende zumindest die Möglichkeit haben, ihren Flug kostenlos umzubuchen. Dies hatten die Kläger, die ihren Flug krankheitsbedingt stornierten, bewusst nicht gewählt. Zudem hätten sie auch die Option gehabt, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die für solche Kosten aufkommt. Deshalb stellt der Ausschluss des Kündigungsrechts keine unangemessene Benachteiligung der Flugreisenden dar. Die Fluggesellschaft musste daher nur die ersparten Steuern und Gebühren erstatten, nicht aber den Flugpreis. Mehr Informationen finden Sie in unserem Rechtstipp „Keine Erstattung des Flugpreises nach Rücktritt“.

(BGH, Urteil v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17)

(THE)

Foto(s): Shutterstock.com

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