Flugverspätung: Ersatzflug in Eigenregie

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Der Bundesgerichtshof stärkte am 03. Juli 2018 erneut die Rechte von Flugreisenden.

Die Klägerin erhielt am Flughafen in der Türkei die Information, dass ihr für den Abend gebuchter Flug, zum einen nahezu drei Stunden später starten und zum anderen, nicht wie geplant in Frankfurt landen werde, sondern in Köln. Von hier aus sollten die Passagiere sodann per Bus nach Frankfurt gebracht werden. Die gesamte Verspätung betrug ca. 6,5 Stunden.

Dies war der Klägerin zu aufwendig und vor allem zu lang, sodass sie kurzerhand in Eigenregie einen Ersatzflug für denselben Abend und direkt nach Frankfurt buchte. Die hierfür aufgewendeten Flugkosten wollte sie von der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft ersetzt haben und bekam vor dem BGH Recht, nachdem zuvor die ersten beiden Instanzen in Köln ablehnten.

In Köln reagierte man ablehnend, weil die Klägerin zuvor die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert, noch eine Frist hierzu gesetzt habe und beides in diesem Fall mangels besonderer Umstände nicht entbehrlich gewesen sei.

Der BGH gab der Klägerin in letzter Instanz recht.

Hierbei ließ das Gericht offen, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe aufzufordern. Die Beklagte habe die Klägerin bereits nicht darauf hingewiesen, dass sie Mängel grundsätzlich anzeigen muss und etwaige Kosten eines selbst gebuchten Ersatzfluges gerade nur dann ersetzt erhält, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe setzt.

Entscheidend und ausreichend sei bereits, dass die Fluggesellschaft hierüber nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen die sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV ergebende Pflicht zur Aufklärung hierüber, verstoßen habe.

Ergebnis: 

Sofern die Fluggesellschaft nicht darüber aufgeklärt hat, dass bei Mängeln – bspw. Flugverspätungen – der Fluggast zunächst um Abhilfe unter Fristsetzung bitten muss, trägt sie die Mehrkosten die dem Flugreisenden entstehen, wenn dieser selbstständig einen Ersatzflug bucht.

 (Urteil des BGH vom 03.07.2018 – X ZR 96/17)


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