Forderungsanmeldung und Prüfungstermin im Insolvenzverfahren: Eine zwingende Notwendigkeit!

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Die Anmeldung von Forderungen der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren nach den §§ 174 ff. InsO ist die "Grundvoraussetzung" für die Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger in einem laufenden Verfahren, die überwiegend nur ausgeübt werden können, wenn sich die Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligen. Und dies geschieht durch eine wirksame Forderungsanmeldung.

Die §§ 174 ff. InsO regeln die Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung der Gläubiger, die in einem gesonderten Prüfungstermin gemäß § 176 InsO durch das Insolvenzgericht zu erfolgen hat.

Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen können vom Insolvenzverwalter, den Gläubigern und/oder dem Insolvenzschuldner bestritten werden. Das Bestreiten des Schuldners hindert allerdings nur die nachinsolvenzliche Vollstreckung. 

Ein Rechtsstreit um die Feststellung einer angemeldeten Forderung ist zwischen dem Gläubiger und dem bestreitenden Insolvenzverwalter, Gläubiger oder Schuldner auszutragen. War vor Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, ist dieser nach Anmeldung und Prüfung wieder aufzunehmen.

Während des Insolvenzverfahrens können Forderungen der Insolvenzgläubiger nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden. D. h. faktisch werden die Rechte der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter gewährt. Und für diese "Rechtswahrung" haftet der Insolvenzverwalter persönlich. 

Aus Gläubigersicht ist es daher zwingend zur Wahrung der eigenen Rechte notwendig, sich als Gläubiger am Insolvenzverfahren nicht zu beteiligen (und hierdurch "einen Fuß in das Insolvenzverfahren zu bekommen"). Eine Befriedigung außerhalb des Verfahrens kommt nicht in Betracht. 

Teilnahmerechte, wie etwa auch die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung, die Mitbestimmung in Gläubigerversammlungen, die Zustimmung zu einem Insolvenzplan etc. können nur wahrgenommen werden, wenn die Forderung zur Tabelle angemeldet ist. 

Zwingend notwendig ist die Teilnahme am insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahren insbesondere auch dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt haben will. Denn bei wirksamer Feststellung wird die Forderung durch das Insolvenzverfahren "getragen" und nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. D. h. dieser Gläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung seine Forderung vollstrecken.

Dies birgt bei natürlichen Personen einen wesentlichen Vorteil ggü. "normalen" Insolvenzforderungen, die von der Restschuldbefreiung umfasst werden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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