Forderungsschreiben durch die Kanzlei Image Law im Namen der AFP Agence France-Presse GmbH wg. Urheberrechtsverletzung

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Haben Sie auch ein Forderungsschreiben der Kanzlei Image Law (Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter) im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH erhalten?

Moniert wird die unberechtigte Nutzung von Fotowerken im Internet. Bei der AFP Agence France-Presse GmbH soll es sich um eine Tochtergesellschaft einer ursprünglich aus Frankreich stammenden Nachrichten- und Bildagentur mit einem ausschließlichen Lizenzrecht innerhalb Deutschlands an div. Lichtbildern handeln.

In dem Schreiben wird ausgeführt, dass die Lichtbilder urheberrechtlich geschützt seien, und deshalb der Erwerb von Nutzungsrechten bzw. die vorherige Zustimmung der Rechteinhaberin erforderlich sei.

In dem Anwaltsschreiben selbst heißt es, der Adressat hätte „durch rechtswidrigen Eingriff den Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes erlangt“ und somit eine Urheberrechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 UrhG begangen, sowie sich zudem auch - wegen des Eingriffs in die Lizenzierungspraxis des Adressaten - der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig gemacht. Eine Herausgabe sei im Nachhinein nicht mehr möglich, also stehe dem Rechtinhaber entsprechender Wertersatz zu. Aus diesen Umständen ergäbe sich ein Schadensersatzanspruch aus der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG sowie gem. des Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff. BGB. Es würde von dem  Adressaten entsprechend ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrages geltend gemacht werden, der vereinbart worden wäre, hätte sich der Adressat und Rechtsverletzer um die legale Nutzung des Lichtbildes bemüht.

Die Schadensersatzaufstellung beinhaltet sodann den Lizenzwert des Lichtbildes, einen Zuschlag in Höhe von 50 % wegen des unterlassenen Bildquellennachweises sowie Verzugszinsen, berechnet ab Datum der Onlinenutzung. Mithin erhöht sich der Posten der Verzugszinsen mit Zeitablauf. Im vorliegenden Fall soll das entsprechende Lichtbild bereits im Jahr 2016 auf der Internetseite veröffentlicht worden sein, sodass hier die Verzugszinsen einen - im Vergleich zu den anderen geltend gemachten Gebühren - erheblichen Posten darstellen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit Zahlung dieses Schadensersatzes nicht das weitere Nutzungsrecht erkaufen werde, sodass das gegenständliche Lichtbild von Internetseite entfernt werden müsse.

Ferner werden die Rechtsanwaltsgebühren aufgegeben, die auch von dem Rechtsverletzer zu tragen wären mit dem Hinweis, dass bei vollständiger Zahlung des Gesamtbetrages die Angelegenheit erledigt wäre. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird nicht gefordert.

Wie verhalten Sie sich am besten?

Wie in den meisten anderen urheberrechtlichen Forderungsschreiben wird auch hier geraten: Überweisen Sie die Forderung nicht vorschnell und in der Erwartung einer schnellen Beendigung der Angelegenheit. Sorgen Sie bestenfalls für eine Waffengleichheit und lassen Sie das Schreiben durch einen Fachanwalt überprüfen. Auch wenn keine Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, solle die Forderung dem Grund und der Höhe nach überprüft werden.

Wir, die Kanzlei (HvLS) Hämmerling von Leitner-Scharfenberg beraten mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten für IT-Recht, Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht täglich rund um das Thema Abmahnung. Daher verfügen wir über Erfahrungen aus mehreren tausend Urheberrechtsverletzungen..

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