Fortschritte im Verfahrenskomplex Accessio / Driver & Bengsch / DAB Bank AG

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OLG München nimmt Haftung der DAB Bank an, OLG Schleswig bejaht Haftung der beiden Vorstände der Driver & Bengsch AG

München, den 2. Juli 2014: Wie das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht in einem aktuellen Hinweisbeschluss von Ende Juni bekannt gegeben hat, geht das Gericht von einer Haftung der beklagten Vorstände der Accessio AG / Driver & Bengsch AG aus. Zuvor hatte bereits das OLG München den Hinweis erteilt, aufgrund einer vorläufigen Bewertung eine Haftung der DAB Bank zu bejahen.

Geklagt hatten in beiden Verfahren von CLLB Rechtsanwälte betreute Anleger, die aufgrund der von der Accessio AG betriebenen Wertpapiergeschäfte hohe Verluste erlitten hatten. Ihre Depots hatten die Anleger bei der DAB Bank geführt.

Das OLG Schleswig wies nun darauf hin, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darin zu sehen sein könnte, dass „die Kunden der Accessio strukturell an ihrer Risikoeinstufung vorbei beraten wurden“. Maßgeblich für diese Einschätzung ist demnach, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zur Prüfung eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft AG im Rahmen ihrer Prüfung der Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG nach § 44 Abs. 1 KWG, § 35 Abs. 1 WpHG für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2007 festgestellt hat, dass „bei einer Stichprobe von 1.111 Vermittlungskunden, die den Risikostufen 1 oder 2 zuzuordnen gewesen seien, sämtliche dieser 1.111 Kunden den Genussscheinen der Risikoklassen 3 und 4  - nach Einstufung der Accessio – im Depot gehabt haben.“

Den Weg für diese neue Einschätzung durch das OLG Schleswig hatte zuvor der 5. Senat des OLG München bereitet, der nach einer über 20stündigen Beweisaufnahme festgestellt hatte, dass nach einer vorläufigen Einschätzung des Senats eine Haftung der DAB Bank AG in Betracht komme, weil nach der Beweisaufnahme „eine systematische Fehlberatung durch die Driver & Bengsch Wertpapierhandelshaus AG nahe [liege], insbesondere im Hinblick auf die dort beanstandeten Risikoeinstufungen. Damit ist nach den Ausführungen des BGH in den Urteilen vom 19.03. und 12.11.2013 wohl eine Warnpflicht der Beklagten [der DAB Bank AG] gegenüber gemeinsamen Kunden ausgelöst worden, deren Erfüllung die Beklagte bisher selbst nicht behauptet“.

 „Dies ist eine erfreuliche Entwicklung“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Accessio-Geschädigte vertritt. „Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Gerichte bisher in vielen Verfahren eine Haftung rundherum abgelehnt haben. Klar ist aber auch, dass der Weg noch nicht zu Ende ist. Bis zur endgültigen Feststellung der Haftung der Beklagten durch die Oberlandesgerichte München und Schleswig sind noch weitere, umfassende Beweisaufnahmen durchzuführen. Der richtige Weg ist nun aber endlich eingeschlagen worden“.

Rechtsanwalt Luber empfiehlt Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte


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